Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)
Muster 13.39: Aufnahme eines gegen den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) gegen die Erben und den Testamentsvollstrecker (§ 2213 Abs. 1 BGB)
An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Az. _________________________
In dem Rechtsstreit
_________________________,
– Kläger –
gegen
_________________________,
– Beklagten –
wegen: _________________________
wurde durch den Tod der Beklagtenpartei der Rechtsstreit gem. § 239 ZPO unterbrochen.
Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben und Aufnahme des Amtes durch den ernannten Testamentsvollstrecker nehmen wir namens und in Vollmacht der Klagepartei das Verfahren gegen die Erben als Rechtsnachfolger auf.
Ferner wird angezeigt, dass wir die Fortführung des Verfahrens auch gegen den Testamentsvollstrecker für den Nachlass des am _________________________ verstorbenen ursprünglichen Beklagten beabsichtigen.
Wir beantragen daher:
1. |
Die Berichtigung des Passivrubrums wie folgt: |
a) |
_________________________ und _________________________ (Erben) |
– Beklagte zu 1 – |
b) |
_________________________ als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ |
– Beklagter zu 2 – |
2. |
Die Beklagten zu 1) gem. § 239 Abs. 2 ZPO zur Aufnahme und gleichzeitig zur Verhandlung der Hauptsache zu laden und gem. § 239 Abs. 3 ZPO diesen Schriftsatz zusammen mit der Ladung zuzustellen. |
3. |
Dem Beklagten zu 2) gem. §§ 243, 241 Abs. 2 ZPO diesen Schriftsatz mit der darin enthaltenen Anzeige zur beabsichtigten Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen zuzustellen. |
Gleichzeitig ist die Neuformulierung der Anträge wie folgt geboten:
4. |
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, _________________________ EUR nebst hieraus 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit _________________________ an den Kläger zu bezahlen. |
5. |
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. |
6. |
_________________________ |
Begründung:
Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Die Beklagten zu 1) wurden zu Erben berufen und haben die Erbschaft inzwischen angenommen. Durch das Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – wurde am _________________________ ein Erbschein erteilt.
Der Kläger wurde zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass ernannt. Eine Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers wurde vom Erblasser nicht angeordnet. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen.
Beweis: |
Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird. |
Dem Kläger wurde am _________________________ über seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis vom _________________________, in Kopie anbei.
Bei dem im vorliegenden Verfahren zunächst gegen den Erblasser geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen Anspruch, für dessen Erfüllung die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge haften. Aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung unterliegt der gesamte Nachlass der Verwaltung des Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker. Der Anspruch kann daher gem. § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Erben sowie gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.
Die Erben haben bereits am _________________________ die Erbschaft angenommen.
Beweis: |
Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird. |
Sie wurden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom _________________________, zur Aufnahme des Rechtsstreits durch die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aufgefordert.
Beweis: Schreiben vom _________________________, in Kopie anbei.
Eine Aufnahme des Rechtsstreits ist bislang durch die Erben ohne Grund nicht erfolgt.
Der Testamentsvollstrecker hat ebenfalls vom vorliegenden Verfahren Kenntnis. Auch dieser hat bislang das Verfahren nicht aufgenommen bzw. fortgeführt.
(Rechtsanwalt)