Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 14.3: Keine vollständige Leistungsfreiheit

Eine vollständige Leistungskürzung des Versicherers ist ein Ausnahmefall, der in der Regel auf ein Verschulden beschränkt ist, welches im Grenzbereich zu einem Vorsatz liegt (BGH, Urt. v. 22.6.2011 – IV ZR 225/10 = zfs 2011, 511). Hierfür ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Urt. v. 22.6.2011 – IV ZR 225/10 = zfs 2011, 511; BGH, Urt. v. 11.1.2012 – IV ZR 251/10 = zfs 2012, 212 für § 28 Abs. 2 VVG). Hat der Versicherungsnehmer entlastende Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen, und kann der Versicherer diese nicht ausräumen, so kommt nur eine anteilige Kürzung in Betracht. Hieraus folgt zugleich, dass die Beweislast für alle Umstände, welche eine weitreichende Kürzung rechtfertigen, beim Versicherer liegt (BGH, Urt. v. 22.6.2011 – IV ZR 225/10 = zfs 2011, 511; Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, 2. Aufl. 2012, § 1 Rn 29).

Dieses vorausgeschickt zeigt sich, dass vorliegend eine vollständige Leistungsfreiheit nicht der Schwere des Verschuldens entspricht, wobei verbleibende Zweifel und Unsicherheiten zu Lasten des beweisbelasteten Versicherers gehen: _________________________.

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