Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)
Muster 1.5: Übertragung eines Einfamilienhauses unter Nießbrauchsvorbehalt mit weit reichenden Verpflichtungen des Übergebers, Schuldübernahme, Pflichtteilsverzichte
Verhandelt am _________________________ in _________________________
Vor dem unterzeichneten Notar _________________________ erschienen:
1. |
Herr _________________________, geb. _________________________, nachstehend "Übergeber" genannt |
2. |
Dessen Ehefrau _________________________, geb. _________________________ |
3. |
Deren Sohn/Tochter Herr/Frau _________________________, geb. _________________________, nachstehend "Übernehmer" genannt |
Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage ihrer amtlichen mit Lichtbild versehenen Ausweise.
Der Notar fragte, ob er in der vorliegenden Angelegenheit außerhalb seines Notaramtes tätig war oder ist. Die Frage wurde übereinstimmend verneint.
Die Erschienenen ersuchten mich um die Beurkundung nachstehender Vertragserklärungen:
Übergabevertrag
§ 1 Vertragsobjekt
1. |
Der Erschienene zu Ziff. 1, _________________________, ist im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft/Blatt _________________________, als Eigentümer des folgenden Vertragsobjekts eingetragen: Flur _________________________ Flst. Nr. _________________________, Gebäude- und Freifläche, _________________________ m2 |
2. |
Das Vertragsobjekt ist wie folgt belastet: Abteilung II: keine Eintragung Abteilung III: Briefgrundschuld über _________________________ EUR zugunsten der _________________________-Bank. Die Grundschuld ist voll valutiert. Die in Abteilung III, lfd. Nr. _________________________ eingetragene Pfandlast wird vom Übernehmer zur weiteren dinglichen Duldung übernommen. Dem Übernehmer ist der Inhalt der Belastung bekannt. |
3. |
Seitens des Notars wurde das elektronische Grundbuch am _________________________ eingesehen. Es lag Grundbuchblattabschrift vom _________________________ vor. |
§ 2 Übertragung
Der Erschienene zu Ziff. 1, nachstehend "Übergeber" genannt, überträgt hiermit unter Zustimmung seines Ehegatten, der Erschienenen zu Ziff. 2, den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten, den wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör sowie allen etwaigen Eigentümerrechten, Rückgewähr- und Löschungsansprüchen an den Erschienenen zu Ziff. 3, nachstehend "Übernehmer" genannt, zu Alleineigentum. Der Übernehmer nimmt die Übertragung hiermit an.
§ 3 Auflassung
Die Vertragschließenden sind über den Eigentumsübergang einig. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wird vom Übergeber bewilligt und vom Übernehmer beantragt.
Nach Belehrung wird auf die Bestellung einer Auflassungsvormerkung verzichtet. Über die Gefahr ungesicherter Vorleistungen und Absicherungsmöglichkeiten wurde belehrt.
§ 4 Besitz, Nutzungen und Lasten
Der mittelbare Besitz geht sofort auf den Übernehmer über. Der Nutzen, die sonstigen öffentlichen Lasten aller Art, die Steuern und die Verkehrssicherungspflicht, des Weiteren die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung jedoch nur, soweit der Nießbrauch nicht entgegensteht; die Nutzungen und der unmittelbare Besitz allerdings erst mit Beendigung des Nießbrauchs.
Alle Erschließungs- und Anliegerkosten für Vergangenheit und Zukunft, auch sofern sie noch nicht in Rechnung gestellt sind, gehen zu Lasten des Übergebers bzw. der Erschienenen zu Ziff. 2.
Nach Versicherung des Übergebers sind derartige Beiträge und Kosten nicht offen.
§ 5 Mängelhaftung
Alle Ansprüche und Rechte des Übernehmers wegen eines Sachmangels des Grundstücks sind ausgeschlossen. Es sind auch alle Ansprüche auf Schadenersatz ausgeschlossen, es sei denn, der Übergeber handelt vorsätzlich.
In Kenntnis seiner insoweit gegebenen Aufklärungspflicht versichert der Übergeber, dass ihm versteckte Sachmängel des Vertragsgegenstands nicht bekannt sind. Der Vertragsgegenstand wurde vom Übernehmer besichtigt; er wird im gegenwärtigen Zustand vom Übergeber übergeben.
Soweit sie vom Übernehmer nicht übernommen wurden, ist der Übergeber verpflichtet, dem Übernehmer den übergebenen Grundbesitz frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verschaffen.
Vom Übernehmer werden eventuelle Baulasten, eintragungslos wirksame Rechte sowie im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten übernommen; das Bestehen derartiger Belastungen ist dem Übergeber allerdings nicht bekannt. Der Übergeber versichert, dass er Eintragungen in das Baulastenverzeichnis bzw. die Bestellung eintragungslos wirksamer Rechte nicht veranlasst hat. Auf die Möglichkeit, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen, wurden die Beteiligten hingewiesen.
§ 6 Nießbrauch
Der Übergeber behält sich an dem Vertragsobjekt den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Demgemäß hat der Übergeber das Recht, den Vertragsgegenstand umfassend zu nutzen. Dem Nießbraucher obliegt die gewöhnliche Unterhaltung der Sache. Zu außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen ist er nicht verpflichtet. Der Nießbraucher trägt abweichend von § 7 dieses V...