Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1651 Praxis des Arbeitsrechts, Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, 7. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 16.8: Wettbewerbsvereinbarung
Zwischen
der Firma _________________________
– nachfolgend "Gesellschaft" genannt –
und
Herrn/Frau _________________________
– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –
wird unter Bezugnahme auf den Anstellungsvertrag vom _________________________ folgendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, auf die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung des Anstellungsvertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise auf eigene oder fremde Rechnung für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist.
(2) Als Wettbewerbsunternehmen gelten insbesondere, aber nicht abschließend, Unternehmen, die folgende Erzeugnisse entwickeln, herstellen oder vertreiben:
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_________________________
_________________________
_________________________
(3) Dem Arbeitnehmer ist es insbesondere untersagt,
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ein festes Arbeitsverhältnis oder ein freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis mit einem solchen Unternehmen einzugehen, |
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ein solches Unternehmen selbst zu errichten oder zu erwerben, |
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sich an einem solchen Unternehmen – ganz gleich in welcher Rechtsform – mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen. Ausgenommen sind bloße Finanzbeteiligungen, die keine unternehmerischen Einflussmöglichkeiten eröffnen. Über solche Beteiligungen wird der Arbeitnehmer die Gesellschaft allerdings unverzüglich unterrichten. |
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist räumlich auf das Vertriebsgebiet des Arbeitgebers und damit auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
§ 2
Karenzentschädigung
(1) Während der Dauer des Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbotes die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt.
(2) Die Entschädigung wird jeweils am Schluss eines jeden Monates fällig.
(3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, der Gesellschaft während der Dauer des Wettbewerbsverbotes auf Verlangen – in jedem Fall aber unaufgefordert jeweils am Schluss eines Kalendervierteljahres – Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu geben und diese Angaben auf Verlangen zu belegen.
(4) Während der gleichen Zeit wird der Arbeitnehmer der Gesellschaft von jedem Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich Mitteilung machen und die Anschrift bekanntgeben.
Der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe von § 74c HGB auf die Entschädigung anrechnen lassen.
§ 3
Zeitliche Reichweite
Diese Wettbewerbsvereinbarung tritt nicht in Kraft, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate bestanden hat, oder wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden das 67. Lebensjahr vollendet hat.
§ 4
Vertragsbruch
Verstößt der Arbeitnehmer schuldhaft gegen das vertragliche oder nachvertragliche Wettbewerbsverbot, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des letzten Bruttomonatsgehaltes zu zahlen. Besteht die Verletzungshandlung in einer kapitalmäßigen Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen oder der Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeits-, Dienst-, Handelsvertreter- oder Beraterverhältnis), wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem die kapitalmäßige Beteiligung oder das Dauerschuldverhältnis besteht, neu verwirkt (Dauerverletzung). Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats. Erfolgen dagegen einzelne Verletzungshandlungen im Rahmen einer Dauerverletzung, sind sie von der für die Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafe mit umfasst. Bei Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen ist der Gesamtbetrag der zu zahlenden Vertragsstrafen auf das sechsfache des letzten Bruttomonatsgehalts begrenzt. Für die Dauer des Verstoßes ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, die Karenzentschädigung aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu zahlen. Weitergehende, aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot bestehende Ansprüche der Gesellschaft, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 5
Gesetzliche Regelungen
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.
§ 6
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt werden, die dem vertraglichen Zweck, wie er sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen dieses Vertrages ergibt, am nächsten kommen.
Datum, _________________________
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Arbeitnehmer |
Gesellschaft |
Der Arbeitnehmer bestätigt durch seine Unterschrift ein vollständiges, von der Gesellschaft unterzeichnetes Exemplar dieser Vereinbarung erhalten zu hab...