Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 18.1: Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus
§ 1 Kaufgegenstand
(1) Der Erschienene zu 1), nachstehend Verkäufer genannt, ist Eigentümer (Beteiligungsverhältnis angeben) des Grundstücks
Gemarkung _____, Flur _____, Flurstück _____, Gebäude- und Freifläche _____, mit einer Größe von _____, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _____ von _____ Blatt _____ – nachstehend "Grundstück" bzw. "Kaufgegenstand" genannt. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das voll vermietet ist.
(2) Der Verkäufer verkauft an den Käufer das in § 1 Abs. 1 bezeichnete Grundstück zu Alleineigentum (ggf. Beteiligungsverhältnis angeben) mit allen damit verbundenen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör.
(ggf.: Mitveräußert wird folgendes Inventar: _____.)
(Achtung: Bei gewerblicher Veräußerung kann Mehrwertsteuer anfallen.)
§ 2 Grundbuchstand
(1) Der Notar hat das Grundbuch ohne Grundakten und die Markentabelle am _____ elektronisch einsehen lassen. Danach sind folgende Eintragungen in Abteilung II und III des Grundbuchs vorhanden:
Abteilung II: _____
Abteilung III: _____
Der Notar hat den Grundbuchstand erörtert.
(2) Das Grundstück wird frei von Eintragungen in Abteilung II und III des Grundbuchs verkauft.
(Bei Nicht-Übernahme: Die Lasten II Nr. _____ werden als nicht wertmindernd übernommen.)
Der Verkäufer verpflichtet sich, folgende Eintragungen löschen zu lassen:
Abteilung II: lfd. Nr. _____
Abteilung III: lfd. Nr. _____
Der Verkäufer stimmt der Löschung der Eintragungen in Abteilung II lfd. Nr. _____/III lfd. Nr. _____ zu. Die Löschung der Eintragungen in Abteilung II lfd. Nrn. _____/III lfd. Nr. _____ nebst Zinsen und Nebenleistungen wird hiermit auf Kosten des Verkäufers von den Vertragsparteien beantragt.
Die Vertragsparteien beauftragen den amtierenden Notar mit der Beschaffung der Löschungsunterlagen.
Vorsorglich beantragen die Vertragsparteien die Löschung aller Lasten in Abteilung II und III des Grundbuchs.
(Bei Übernahme Lasten in Abt. III: Ggf. Sonderklausel für Übernahme aufnehmen)
(3) Der Notar hat das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen. Er weist die Beteiligten darauf hin, dass sie das Baulastenverzeichnis einsehen können.
§ 3 Kaufpreiszahlung und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kaufpreis beträgt _____ EUR (in Worten: _____ EUR).
(2) Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen:
Der Kaufpreis ist fällig innerhalb von zwei Wochen, nachdem der amtierende Notar dem Käufer schriftlich bestätigt hat, dass folgende Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei für die Fristberechnung das Absendedatum auf dem Schreiben des Notars maßgeblich ist:
a) |
Die Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten des Käufers muss im Grundbuch eingetragen sein, und zwar mit Rang nach den derzeit eingetragenen Lasten/Belastungen gem. § 2 Abs. 1 und nach Grundpfandrechten, bei deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat. |
b) |
Die Negativzeugnisse nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und hinsichtlich der weiteren gesetzlichen Vorkaufsrechte (Bundesnaturschutzgesetz) müssen dem Notar vorliegen. |
c) |
Die Löschungsunterlagen der nicht übernommenen und der Eigentumsverschaffungsvormerkung im Rang vorgehenden Lasten/Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs müssen dem Notar in grundbuchmäßiger Form vorliegen, und zwar entweder auflagenfrei oder gegen Auflagen, die aus dem Kaufpreis erfüllbar sind. |
d) |
Mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen sämtliche, zur vertragsgemäßen Umschreibung des Eigentums erforderlichen Genehmigungen auflagenfrei und in grundbuchmäßiger Form vorliegen. |
(3) Bei Fälligkeit hat der Käufer aus dem Kaufpreis zunächst die nicht übernommenen Belastungen in der von den Gläubigern angeforderten Höhe abzulösen und den Restbetrag an den Verkäufer zu überweisen auf dessen Konto
bei der _____, IBAN _____, BIC _____.
Das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen soll der Notar dem Käufer durch einfachen Brief (Telefax oder E-Mail ausreichend) mitteilen, wobei für die Fristberechnung das Absendedatum auf dem Schreiben (bzw. bei Versendung per Telefax oder Mail das Absendedatum auf dem Telefax oder der Mail) des Notars maßgeblich ist.
In vorbezeichneter Mitteilung wird der Notar dem Käufer genaue Zahlungsanweisungen geben, insbesondere zur Ablösung etwaiger Altbelastungen in Abteilung III des Grundbuchs. Der Verkäufer erhält von diesem Schreiben eine Abschrift. Geht der Kaufpreis nicht fristgerecht bei dem Verkäufer bzw. bei den abzulösenden Gläubigern ein, ist der Verkäufer verpflichtet, den Notar hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(4) Soweit eingetragene Gläubiger für die Lastenfreistellung Ablösebeträge verlangen, ist der Käufer nur zur Erfüllung dieser Zahlungsauflagen in Anrechnung auf den Kaufpreis verpflichtet, ohne dass der Empfänger insoweit ein eigenes Forderungsrecht erwirbt. Zur Sicherheit des Käufers kann der Verkäufer insoweit keine Zahlung an sich selbst verlangen, sondern nur direkte Zahlung an die Gläubiger....