Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 18.18: Differenzierte Unterhaltshöchstgrenzen
§ 2 Unterhaltsbeschränkung
(1) Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften zum Recht des nachehelichen Unterhalts. Allerdings vereinbaren wir, dass die Höhe des gesetzlichen nachehelichen Unterhalts (Gesamtunterhalt einschließlich Vorsorgeunterhalt und Sonderbedarf) auf den Betrag von 4.000,00 EUR – in Worten viertausend EUR – monatlich begrenzt wird.
(2) Dieser Höchstbetrag erhöht sich beim Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie beim Unterhalt wegen Alters oder Krankheit nach § 1571 Nr. 2 oder § 1572 Nr. 2 BGB auf 6.000,00 EUR – in Worten sechstausend EUR –.
Sofern nach Auslaufen dieser Unterhaltsansprüche weitere Anschlusstatbestände eingreifen, gilt jedoch für diese die Beschränkung nach Abs. 1 erneut.
Für den Basisunterhaltsanspruch nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt jedoch keine Höchstgrenze. Hier ist Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
(3) Diese Höchstbeträge sollen wertbeständig sein.
Sie erhöhen oder vermindern sich in demselben prozentualen Verhältnis, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für jeden Monat festgestellte und veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem für den Monat, in welchem dieser Vertrag geschlossen wird, festgestellten Index erhöht oder vermindert (Basis 2020 = 100).
(4) Eine Erhöhung oder Verminderung der Höchstbeträge wird erstmals bei Rechtskraft der Scheidung festgelegt und dann jeweils wieder, wenn die Indexveränderung zu einer Erhöhung oder Verminderung des jeweils maßgeblichen Betrages um mindestens 10 % – zehn vom Hundert – gegenüber dem zuletzt festgesetzten Betrag geführt hat.
Der erhöhte Betrag ist erstmals zahlbar in dem Monat, der auf die Veröffentlichung des die oben genannte Grenze überschreitenden Preisindexes folgt.
(5) Klargestellt wird, dass sich die Höhe des nachehelichen Unterhalts nach den gesetzlichen Vorschriften errechnet, die vorstehende Regelung also keinen Anspruch auf Zahlung in dieser Höhe gewährt. Es handelt sich in Abs. 1 und 2 lediglich um eine Kappungsgrenze, wenn sich nach dem Gesetz ein höherer Betrag ergäbe. § 1578b BGB soll weiterhin anwendbar bleiben, so dass es nach dieser Vorschrift zu einer weiteren Reduzierung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhalts kommen kann.
(6) Ein Nachteilsausgleich bei Durchführung des begrenzten Realsplittings ist auf den Betrag der Höchstgrenze nicht anzurechnen, so dass es sich um einen Nettobetrag handelt.
(7) Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Der Höchstbetrag vermindert sich um die Hälfte des eigenen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Unterhaltsberechtigten.
(Formulierungsalternative:
Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird nicht angerechnet.)
(8) Zusätzlich gilt folgende weitere Beschränkung: Wenn unsere Ehe zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages nicht länger als fünf Jahre gedauert hat, dann besteht die vorgenannte Unterhaltspflicht höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung.
Dies gilt jedoch nicht im Fall des Abs. 2. Für diese Fälle ist also keine zeitliche Beschränkung des Unterhaltes vereinbart. Es gelten jedoch die dem § 1570 BGB immanenten Beschränkungen.
(9) Wir verzichten hiermit auf weitergehenden Unterhalt, der Erschienene zu 1. (Unternehmer) verzichtet gegenüber der Erschienen zu 2. (Nichtunternehmer) sogar völlig auf jedweden Unterhalt. Diese Verzichte gelten auch für den Fall der Not. Wir nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
(10) Der Verzicht gilt auch im Fall einer Änderung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften oder der Rspr. weiterhin.
(11) Wir wurden vom Notar über das Wesen des nachehelichen Unterhaltes und die Auswirkungen des Verzichtes eingehend belehrt, auch darüber, dass ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig sein oder gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Wir wissen außerdem, dass der Vertrag einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterliegt. (Belehrungen zur Inhalts- und Ausübungskontrolle)