Kurzbeschreibung
Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4
Muster 18.20: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 ZPO
An das
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Landgericht |
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Oberlandesgericht |
in _________________________
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 ZPO
In der _________________________sache
des _________________________
– Beschwerdeführer –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beschwerdegegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
an der weiter beteiligt ist: _________________________
wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers beantragt,
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im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt wird. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidung des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, sofortige Beschwerde eingelegt.
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Es ist bisher weder über die Abhilfe nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO noch vom angerufenen Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde entschieden worden. |
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Das Ausgangsgericht hat es abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen, und hat diese nach der hier vorliegenden Abgabenachricht dem angerufenen Beschwerdegericht vorgelegt. |
Die sofortige Beschwerde hat nach § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung, da es sich nicht um die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels handelt.
Die Vollziehung der Beschwerde würde für den Beschwerdeführer besondere Nachteile mit sich bringen, weil _________________________.
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Das Ausgangsgericht hat eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung abgelehnt, weil _________________________. Diese Begründung vermag nicht zu bezeugen, weil _________________________. Aus diesem Grunde wird gebeten, antragsgemäß die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nach § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen. |
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Das Beschwerdegericht kann nach § 570 Abs. 3 ZPO vor der Entscheidung über die Beschwerde eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Hierum wird gebeten. |
Rechtsanwalt