Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1b.1: Berufsausbildungsvertrag
Zwischen
_________________________ (Name und Anschrift des Ausbildenden)
im Folgenden: Ausbildender
und
Frau/Herr _________________________ (Name und Anschrift der/des Auszubildenden), geboren am _________________________ (Datum), gesetzlich vertreten durch
1. |
_________________________, |
2. |
_________________________ |
(Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter bei Personen unter 18 Jahren)
im Folgenden: Auszubildender
ggf.: (nur bei Verbundausbildung)
_________________________
und
_________________________ (Name und Anschrift des Ausbildungspartners)
im Folgenden: Ausbildungspartner
wird nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum _________________________ (soweit existent: hier die konkrete Berufsausbildungsverordnung benennen) dieser Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf
_________________________ (Bezeichnung des Ausbildungsberufes)
geschlossen:
§ 1 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung _________________________ Jahre/Monate.
(2) Auf die Ausbildungsdauer wird die Berufsausbildung zum _________________________/eine berufliche Vorbildung im Bereich _________________________ mit _________________________ Monaten angerechnet.
(3) Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und des Auszubildenden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG um _________________________ Monate.
§ 2 Vertragslaufzeit, Probezeit
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am _________________________ und endet am _________________________.
(2) Die Probezeit beträgt _________________________ Monate (mind. 1, max. 4 Monate). Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ⅓ dieser Zeit unterbrochen, gleich aus welchem Grund, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
(3) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der in Abs. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(4) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung bis zu einer eventuell zulässigen erneuten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um insgesamt ein Jahr. Der Auszubildende hat dieses Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gegenüber dem Ausbildenden zu stellen.
(5) Findet die für den Auszubildenden nächstmögliche Abschlussprüfung erst nach Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Laufzeit statt, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zum Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall bei der nach § 8 Abs. 1 BBiG zuständigen Stelle beantragen, die Verlängerung durch Eintragung zu genehmigen.
§ 3 Ausbildungsstätte
Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. 12 und § 13 an dem Betriebssitz des Ausbildenden und in den mit der Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Einsatzstellen (z.B. Baustellen/Montagestellen/Kunden) statt.
§ 4 Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende verpflichtet sich,
(1) dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden die beruflichen Handlungsfähigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles in der Ausbildungszeit erforderlich sind;
(2) selbst auszubilden oder eine persönlich und fachlich geeignete Person damit zu beauftragen. Letzteres ist dem Auszubildenden bekanntzugeben;
(3) dem Auszubildenden unentgeltlich vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung auszuhändigen und während der Ausbildung die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind;
(4) den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und hierfür freizustellen;
(5) soweit schriftliche Ausbildungsnachweise geführt werden, diese dem Auszubildenden unentgeltlich zu erteilen;
(6) dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
(7) dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später vorgeschriebene Berichtshefte für die Berufsausbildung unentgeltlich auszuhändigen, ihn zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese durchzusehen;
(8) dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;
(9) den jugendlichen Auszubildenden unter 18 Jahren für ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz freizustellen und sich von ihm gemäß §§ 32, 33 JArbSchG Bescheinigungen darüber vorlegen zu lassen, dass er
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vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und |
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vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; |
(10) unverzüglich nach Abschluss ...