Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 20.2: Geltendmachung des Quotenvorrechts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr. _________________________
Schaden vom _________________________
Ihr VN: _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf die im Betreff genannte RS-Sache.
Gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 VVG darf der Versicherer den Übergang von Ersatzansprüchen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend machen. Das Quotenvorrecht gilt auch in der Rechtsschutzversicherung (van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl., § 5 Rn 171). Es gilt für sämtliche Rechtsverfolgungskosten, die vom Rechtsschutzversicherungsumfang nicht gedeckt sind (OLG Köln, NJW 1973, 905), also auch für nicht versicherte Reisekosten des Anwalts und der Partei etc. (Schneider, RVG professionell, 2008, Seite 65; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, § 17 ARB 2010 Rn 175 ff.; Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung, Teil 2: der Versicherungsfall, in jurakontor.de; Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, § 86 Rn 23 ff.).
Voraussetzung der Verrechnung von Zahlungen mit anderen (an sich vom Versicherungsnehmer zu tragenden) Kosten aufgrund des Quotenvorrechts ist allein die Kongruenz der betreffenden Kosten. Kongruent sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1982, 283) grundsätzlich sämtliche Schäden, die ihrer Art nach dem vertragstypischen Risiko entsprechen, also nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich versicherten Schäden (Schneider in van Bühren, Handbuch des Versicherungsrechts, 4. Aufl., § 13 Rn 93). Im Bereich der Rechtsschutzversicherung ist daher grundsätzlich von einer Kongruenz sämtlicher aufzuwendender Rechtsverfolgungskosten auszugehen. Es kann daher unter anderem mit folgenden Positionen verrechnet werden:
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der Selbstbeteiligung |
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den Reisekosten und Abwesenheitsgeldern des Anwalts |
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den Kosten eines Unterbevollmächtigten/Terminsvertreters |
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den eigenen Parteiaufwendungen (zum Beispiel Fahrten zu Gerichtsterminen) |
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Ansprüchen aus einer Honorarvereinbarung (Freyberger in Vorwerk, Das Prozessformularbuch, 8. Aufl., 2005, Kapitel 91 Rn 285 ff.). |
Das Quotenvorrecht ist nicht nur bei Kostenerstattungen anzuwenden, sondern auch bei Teilleistungen des Gegners. Im Außenverhältnis zum Gegner (Schuldner) gibt § 367 Abs. 1 BGB zwingend die Verrechnung vor, das heißt, dass zunächst auf die Kosten zu verrechnen ist. Eine solche Verrechnung im Innenverhältnis widerspricht jedoch dem Grundgedanken des Quotenvorrechts sowie dem Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung, das Risiko der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers solange abzudecken, wie die Interessenwahrnehmung notwendig ist, das heißt bis zur vollständigen Befriedigung des Versicherungsnehmers (Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl., § 13 Rn 95; Harbauer/Bauer, ARB 2010, § 17 Rn 142 ff.). Daher sind Teilleistungen des Gegners im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherer – abweichend von der Verrechnung gegenüber dem Schuldner – zunächst auf die dem Versicherungsnehmer zustehende Hauptforderung zu verrechnen, bevor der Rechtsschutzversicherer den Forderungsübergang geltend machen kann (OLG Hamm, VersR 2000, 1101).
Das Quotenvorrecht findet daher sowohl Anwendung auf Erstattungen des Schuldners als auch auf zurücklaufende Vorschüsse (beispielsweise vom Gericht oder dem Gerichtsvollzieher), die der Versicherer erbracht hat (Schneider in van Bühren, Handbuch des Versicherungsrechts, 4. Aufl., § 13 Rn 93).
Das Quotenvorrecht greift sogar dann ein, wenn der Kostenerstattungsanspruch des Gegners den eigenen Erstattungsanspruch übersteigt. Besteht beispielsweise aufgrund eines Urteils oder eines Vergleichs eine Kostenquote von 75 % zu 25 % zulasten des Versicherungsnehmers und werden in die Kostenausgleichung jedoch alle Positionen eingestellt und somit auch solche, die vom Versicherungsumfang nicht gedeckt sind (z.B. Fahrtkosten), so ergibt sich hieraus, dass der Rechtsschutzversicherer aufgrund der Einstellung dieser Positionen in die Kostenausgleichung ungerechtfertigt bereichert wäre, sofern das Quotenvorrecht nicht greifen würde. Denn zu seinen Gunsten würden Positionen eingestellt, die er nicht erbracht hat. Sodann ist der Versicherer ungerechtfertigt bereichert und muss diesen Betrag nach §§ 812 ff. BGB an den Versicherungsnehmer herausgeben (Schneider, RVG professionell 2008, Seite 65; AG Bonn BRAGO report 00, 31). Mit anderen Worten: Dadurch, dass der Versicherungsnehmer auch die anteiligen nicht vom Versicherungsumfang umfassten Kosten in die Ausgleichung mit einbringt, wird der Versicherer auf Kosten des Versicherungsnehmers um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert und damit würde die Regelung des § 86 Abs. 1 S. 2 VVG unterlaufen. Daher muss der Versicherer diesen Betrag an den Versicherungsnehmer auskehren.
Ihr Ersatzanspr...