Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Stefan Lunk, 5. Aufl. 2025 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.15: Führungsvereinbarung im gemeinsamen Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrVG
Zwischen
1. dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung),
vertreten durch _________________________
– im Folgenden X-GmbH –
und
2. dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung),
vertreten durch _________________________
– im Folgenden Y-GmbH –
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1
Die Unternehmen X-GmbH und Y-GmbH führen den Betrieb (Bezeichnung) der X-GmbH und den Betrieb (Bezeichnung) der Y-GmbH in _________________________ (Ort) ab dem _________________________ (Datum) als gemeinsamen Betrieb beider Unternehmen, in dem die vorhandenen Betriebsmittel und Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden.
§ 2
Die gemeinsame Leitung des gemeinsamen Betriebs übernimmt die Personalabteilung unter der Leitung von _________________________ (Personalleiter). Die Personalabteilung ist für alle im gemeinsamen Betrieb beider Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zuständig und Ansprechpartner des Betriebsrats. Bezüglich der Kostenerstattung für die Leitungsaufgaben treffen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung. Die Kosten der Personalabrechnung trägt jede Partei für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer.
§ 3
(1) Die gemeinsame Leitung ist für alle personellen Angelegenheiten i.S.d. BetrVG aller Arbeitnehmer der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen zuständig. Der gemeinsame Betrieb der Parteien ist ein Betrieb i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes. Die Parteien sind sich einig, dass deshalb Kündigungen nur nach Zustimmung beider Parteien ausgesprochen werden.
(2) Die Zuständigkeit der gemeinsamen Leitung erstreckt sich auch auf alle sozialen Angelegenheiten i.S.d. BetrVG mit Ausnahme der betrieblichen Vergütungsordnung gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG.
§ 4
Die X-GmbH und die Y-GmbH tragen die finanziellen Verpflichtungen aus dem BetrVG grundsätzlich zu je 50 % (Alternativ: … im Verhältnis der Beschäftigtenzahl zum Stichtag jeweils zum 1.7. eines Jahres). Davon ausgenommen sind Verpflichtungen aus Sozialplänen oder einem Nachteilsausgleich gemäß §§ 112 ff. BetrVG, die allein vom jeweiligen Vertragsarbeitgeber zu tragen sind.
§ 5
Beide Parteien können diese Führungsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Parteien, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Vereinbarung zur organisatorischen Trennung des gemeinsamen Betriebs zu treffen.
(Ort, Datum)
(Unterschriften)