Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Stefan Lunk, 5. Aufl. 2025 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.25: Gemeinsamer Gesamtbetriebsrat mehrerer Unternehmen
Zwischen
1. dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung),
vertreten durch _________________________
– im Folgenden: X-AG –
2. dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung),
vertreten durch _________________________
– im Folgenden: Y-GmbH –
und der
Gewerkschaft _________________________ (Bezeichnung)
vertreten durch _________________________
– im Folgenden: Gewerkschaft –
wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG folgender
Tarifvertrag über einen gemeinsamen Gesamtbetriebsrat
vereinbart.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
▪ |
räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland |
▪ |
fachlich für sämtliche Betriebe der vertragsschließenden Unternehmen |
▪ |
persönlich für alle Arbeitnehmer der vertragsschließenden Unternehmen i.S.d. § 5 BetrVG |
§ 2 Zweck
(1) Die vertragsschließenden Unternehmen unterhalten ausschließlich gemeinsame Betriebe i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BetrVG. Grundlage der Zusammenarbeit in den gemeinsamen Betrieben in _________________________ (Standort 1), in _________________________ (Standort 2) und _________________________ (Standort 3) ist die zwischen den vertragsschließenden Unternehmen getroffene Führungsvereinbarung vom _________________________ (Datum). Gemäß § 5 dieser Vereinbarung werden alle Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten von den vertragsschließenden Unternehmen gemeinsam getroffen.
(2) Nachdem vor Kurzem an allen Standorten Betriebsräte gewählt wurden, wären gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG in beiden vertragsschließenden Unternehmen separate Gesamtbetriebsräte zu errichten. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass aufgrund dieser Zusammenarbeit der Unternehmen an mehreren Standorten ein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat für alle Betriebe der vertragsschließenden Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient.
§ 3 Errichtung eines gemeinsamen Gesamtbetriebsrats
(1) Es wird ein gemeinsamer unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat für die vertragsschließenden Unternehmen errichtet, der die bei den vertragsschließenden Unternehmen zu bildenden selbstständigen Gesamtbetriebsräte ersetzt. Es gelten die §§ 47 ff. BetrVG entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrags hat der Betriebsrat im Betrieb _________________________ (Standort) entsprechend § 51 Abs. 2 BetrVG zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des gemeinsamen Gesamtbetriebsrats einzuladen. Die Einladung enthält die Aufforderung an alle Betriebsräte, gemäß § 47 Abs. 2, 3 BetrVG Mitglieder des Gesamtbetriebsrats zu bestellen und zu entsenden.
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Für die Zuständigkeit des gemeinsamen Gesamtbetriebsrats gilt § 50 BetrVG entsprechend.
(2) Der gemeinsame Gesamtbetriebsrat bildet einen gemeinsamen Wirtschaftsausschuss, der für alle wirtschaftlichen Angelegenheiten der vertragsschließenden Unternehmen zuständig ist. Die §§ 106 ff. BetrVG gelten entsprechend. Auf § 79 BetrVG kann sich jedes Unternehmen in Bezug auf seine Geheimnisse berufen.
(3) Die vertragsschließenden Unternehmen sind gemeinsam für Verhandlungen mit dem gemeinsamen Gesamtbetriebsrat zuständig. In Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat entsenden beide vertragsschließenden Unternehmen jeweils einen Vertreter.
§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am _________________________ (Datum) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Eine Nachwirkung des Tarifvertrags ist ausgeschlossen.
(Ort, Datum)
(Unterschriften)