Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.25: Tarifvertrag zur Bildung von Spartenbetriebsräten
Zwischen dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung)
vertreten durch _________________________
und der
Gewerkschaft _________________________ (Bezeichnung),
vertreten durch _________________________
wird in Ausgestaltung des § 3 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG folgender
Tarifvertrag zur Bildung von Spartenbetriebsräten
vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
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räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, |
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fachlich für sämtliche als Betriebe, Betriebsteile und Kleinstbetriebe anzusehenden Betriebsstätten des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung) |
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persönlich für alle Arbeitnehmer/-innen des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung) im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG |
§ 2 Zweck
Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung) ist in drei Sparten, namentlich die Geschäftsbereiche
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(Sparte 1), |
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(Sparte 2) und |
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(Sparte 3) |
untergliedert.
Da alle Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten von der jeweiligen Spartenleitung gefällt werden, dient es der sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer, durch diesen Tarifvertrag die Betriebsratsstrukturen der Struktur des Unternehmens anzupassen.
§ 3 Bildung der Spartenbetriebsräte
(1) Die einzelnen Betriebsstätten des Unternehmens (Betriebe, Betriebsteile und Kleinstbetriebe) werden den in § 2 genannten Sparten zugeordnet. Die Zuordnung ergibt sich aus Anlage 1 dieses Tarifvertrags.
(2) Die gemäß Anlage 1 nach Sparten zusammengefassten Betriebsstätten des Unternehmens gelten als ein Betrieb im Sinne des BetrVG. Es werden drei Spartenbetriebsräte gebildet, welche alle bisher in den Betriebsstätten der Gesellschaft gewählten Betriebsräte ersetzen.
§ 4 Neue Betriebsstätten
Die Regelung in § 3 gilt auch für neue Betriebe, die während der Geltungsdauer dieses Tarifvertrags errichtet oder übernommen werden.
§ 5 Erstmalige Wahl
Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages finden unverzüglich Betriebsratswahlen in den nach §§ 2, 3 dieses Vertrags definierten Sparten statt. Die Wahlvorstände werden durch den Gesamtbetriebsrat eingesetzt. Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Betriebsräte endet mit den jeweiligen konstituierenden Sitzungen.
§ 6 Gesamtbetriebsrat
Die Spartenbetriebsräte bilden einen Gesamtbetriebsrat. Der Betriebsrat der Sparte _________________________ (Bezeichnung) lädt unverzüglich nach den konstituierenden Sitzungen der Spartenbetriebsräte zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats ein.
§ 7 Betriebsversammlung
Einmal im Kalenderjahr findet eine Betriebsräteversammlung gemäß § 53 BetrVG statt, an der alle Mitglieder der Regionalbetriebsräte teilnehmen können.
§ 8 Tarifschiedsstelle
Für Streitigkeiten zur Auslegung des Tarifvertrags, insb. auch bei Streitigkeiten über die Zuordnung neuer Betriebsstätten gemäß § 4 dieses Vertrags, wird eine Tarifschiedsstelle gebildet. Sie setzt sich aus je 3 Personen der vertragsschließenden Parteien zusammen.
§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am _________________________ in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Legislaturperiode, erstmals zum Ende der Periode _________________________ gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen zum Monatsende besteht, wenn außerhalb der Legislaturperiode Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Eine Nachwirkung des Tarifvertrags ist ausgeschlossen.
(Ort, Datum)
(Unterschriften)