Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 2.36: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge mit Vaterschaftsanerkennung bei anderweitig bestehender Ehe

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

erscheinen

1. Herr _________________________ A, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
2. Frau _________________________B, geb. am _________________________, wohnhaft ebenda

ausgewiesen durch _________________________.

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Vereinbarung über Vaterschaftsanerkennung, elterliche Sorge und Unterhalt

und erklärten vorab:

§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und leben seit dem _________________________ (vor 1 Jahr) _________________________ in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Aus unserer Verbindung ist das am _________________________ geborene Kind K hervorgegangen.

Ich, die Ersch. zu 2, bin noch anderweitig verheiratet mit Herrn B, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

Das Scheidungsverfahren ist anhängig bei dem Amtsgericht – Familiengericht – in _________________________ unter dem Az. _________________________

Die Ersch. zu 2 hat das Kind K nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren, nämlich am _________________________

Im Hinblick hierauf vereinbaren wir, was folgt.

§ 2 Vaterschaftsanerkennung

1. Ich, der Ersch. zu1, erkenne an, der Vater des von der Ersch. zu 2 am _________________________ geborenen Kinde K zu sein. Die Geburt des Kindes ist bei dem Standesamt in _________________________. Register Nr. _________________________ verzeichnet.
2. Der Notar hat mich über die Auswirkungen dieser Anerkennung ausführlich belehrt.
3. Als Mutter stimmt hiermit die Erschienene zu 1 dieser Vaterschaftsanerkennung zu.
4. Die Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen ist, soll außerhalb dieser Urkunde erteilt werden.

§ 3 Elterliche Sorge

Wir, die Erschienenen, erklären, dass wir die elterliche Sorge für das Kind K, geb. am _________________________, gemeinsam übernehmen wollen.

§ 4 Kindesunterhalt

1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K _________________________, geb. am _________________________, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von _________________________ % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 109,50 EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von _________________________ EUR ergibt.
2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage eines anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1 in Höhe von _________________________ EUR.

§ 5 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 4der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

Sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

§ 6 Hinweise, Durchführung

Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite der Vereinbarungen, insbesondere die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung und der Unterhaltsvereinbarung abschließend noch einmal ausführlich belehrt.

Der Notar hat uns weiter über die Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eingehend belehrt. Uns ist bekannt, dass die Anerkennung der Vaterschaft frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag statt gebenden Beschlusses wirksam wird.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung unwirksam ist und die gemeinsame Sorge nur in Ausnahmefällen auf Antrag bei nicht nur vorübergehender Trennung aufgehoben werden kann. Wir sind darüber belehrt, dass wir durch die Sorgeerklärung die Pflicht und das Recht haben, für die minderjährigen Kinder zu sorgen und die elterliche Sorge die Sorge für die Person der Kinder (Personensorge) und das Vermögen der Kinder (Vermögenssorge) umfasst.

Beide Erschienenen sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewusst und wünschen gleichwohl die Beurkundung der Vereinbarung auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.

… (ggf. weitere abschließende Hinweise/Durchführung) …

(Urkundsausgang, Unterschriften)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge