Kurzbeschreibung
Muster aus: FamRMandat_Abr_Aufl4
Muster 3: Musterrechnung 7.3: Tätigkeit im VKH-Bewilligungsverfahren sowie im späteren Hauptsacheverfahren
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Mandantin S will gegen ihren geschiedenen Ehemann als Zugewinnausgleich eine Zahlung in Höhe von 9.600,00 EUR gerichtlich geltend machen und beauftragt RAin Dr. G, für sie Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Weil nach den Angaben der Mandantin die Voraussetzungen des § 114 ZPO vorliegen, stellt Frau Dr. G den entsprechenden Antrag. Das Gericht bewilligt die VKH und ordnet RAin Dr. G. bei. Der Antrag auf Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird eingereicht. Im Termin schließen die Beteiligten einen Vergleich, wonach Mandantin S. einen Betrag von 5.000,00 EUR erhält.
Das VKH-Bewilligungs- und das Hauptsacheverfahren stellen dieselbe Angelegenheit nach § 16 Nr. 2 RVG dar, so dass die Gebühren nur einmal gefordert werden können, § 15 Abs. 2 RVG.
Gegenstandswert: 9.600,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr aus 9.600,00 EUR §§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG |
399,10 EUR |
1,2 Terminsgebühr aus 9.600,00 EUR §§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 3104 VV RVG |
368,40 EUR |
1,0 Einigungsgebühr aus 9.600,00 EUR §§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 1003 VV RVG |
307,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.094,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 207,96 EUR |
Summe | 1.302,46 EUR |
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