Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 3.28: Antrag auf Zustimmung zur Einstellung und Feststellung der Dringlichkeit einer vorläufigen Einstellung nach §§ 99, 100 BetrVG
An das
Arbeitsgericht _________________________
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
1. die _________________________ (genaue Bezeichnung des Arbeitgebers nebst Adresse)
2. der Betriebsrat des Betriebs Düsseldorf der _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, _________________________ (Adresse)
wegen: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des _________________________ und vorläufiger personeller Maßnahme
bitten wir um Anberaumung eines Termins, in dem die Beteiligte zu 1) beantragen wird:
1. |
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) betreffend die Einstellung des _________________________ auf die Position des Vertriebsleiters für das Gebiet Nordrhein-Westfalen als ersetzt gilt. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. abgelehnt wird: |
2. |
Die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung des _________________________ auf die Position des Vertriebsleiters für das Gebiet Nordrhein-Westfalen wird ersetzt. |
3. |
Es wird festgestellt, dass die zum 1.9.2019 vorgenommene vorläufige Einstellung des _________________________ auf die Position des Vertriebsleiters für das Gebiet Nordrhein-Westfalen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. |
Begründung:
I.
Die Beteiligte zu 1) ist ein Flugunternehmen mit mehreren Betrieben in Deutschland, u.a. auch in Düsseldorf. Dort gibt es auch einen Betriebsrat mit drei Betriebsratsmitgliedern, den Beteiligten zu 2). Am Standort Düsseldorf arbeiten insgesamt 43 Arbeitnehmer.
Im Betrieb Düsseldorf wird ab dem 1.9.2019 die Position des Vertriebsleiters für das Gebiet Nordrhein-Westfalen offen sein. Die bisherige Stelleninhaberin, Frau _________________________, wird zum 31.8.2019 aus dem Unternehmen ausscheiden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich nicht um die Position eines leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG handelt.
II.
Die Beteiligte zu 1) beabsichtigt, Herrn _________________________ am 1.9.2019 als Vertriebsleiter für das Gebiet Nordrhein-Westfalen einzustellen. Die Beteiligte zu 1) bat am 7.8.2019 den Beteiligten zu 2) um Zustimmung zur Einstellung von Herrn _________________________. In dem Anhörungsschreiben wurde dargelegt, für welche Tätigkeit der Arbeitnehmer vorgesehen ist. Außerdem wurden darin die genauen Personalien des Arbeitnehmers, die beabsichtigte Eingruppierung sowie der Einstellungsbeginn mitgeteilt. Dem Anhörungsschreiben waren die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber und die Unterlagen über die innerbetriebliche Ausschreibung beigefügt.
Beweis: |
1. |
Schreiben vom 7.8.2019, Anlage A1 |
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2. |
Zeugnis des Personalleiters _________________________, zu laden über die Beteiligte zu 1) |
Der Beteiligte zu 2) verweigerte die Zustimmung zur Einstellung mit Schreiben vom 14.8.2019. Der Beteiligte zu 2) macht pauschal geltend, dass durch den externen Bewerber die Belegschaft benachteiligt werde. Zur geplanten Eingruppierung nimmt der Beteiligte zu 2) keine Stellung, hierüber gibt es also keine Auseinandersetzung.
Beweis: |
Schreiben vom 14.8.2019, Anlage A2 |
Mit Schreiben vom 21.8.2019 informierte die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2), dass sie eine vorläufige Einstellung des Herrn _________________________ als Vertriebsleiter für das Gebiet Nordrhein-Westfalen beabsichtige (§ 100 BetrVG). Dort trägt sie vor, dass es ohne die vorläufige personelle Maßnahme zu folgenden Betriebsablaufstörungen kommt: _________________________. Außerdem teilt sie dem Beteiligten zu 2) dort mit, dass der ausgewählte Bewerber in einem Gespräch dem Personalleiter der Beteiligten Folgendes mitgeteilt hat: Er werde für die offene Position nicht zur Verfügung stehen, wenn er nicht am 1.9.2019 eingestellt werde. Der Beteiligte zu 2) lehnte die vorläufige personelle Maßnahme mit Schreiben vom 23.8.2019 dennoch ab.
Beweis: |
1. |
Schreiben vom 21.8.2019, Anlage A3 |
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2. |
Schreiben vom 23.8.2019, Anlage A4 |
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3. |
Zeugnis des Personalleiters _________________________, bereits benannt |
Wegen der weiteren Einzelheiten zur Dringlichkeit der vorläufigen Einstellung wird auf das Informationsschreiben der Beteiligten zu 1) vom 21.8.2019 (Anlage A3) verwiesen.
III.
Der Antrag zu 1. ist begründet. Denn der Beteiligte zu 2) hat innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG seine Zustimmung nur pauschal und nicht mit der erforderlichen Begründung verweigert. Er hat lediglich den Inhalt des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sinngemäß wiedergegeben, ohne dass in irgendeiner Weise klar würde, welcher Arbeitnehmer welchen Nachteil erlitte. Damit gilt die Zustimmung des Beteiligten zu 2) gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt.
Aber auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. wäre begründet. Denn der Beteiligte zu 2) hat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert. Zwar wäre die Benachteiligung eines Mitarbeiters durch die Maßnahme ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. ...