Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 3.36: Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG
An das
Arbeitsgericht _________________________
Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1. _________________________ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn _________________________, (Adresse)
– Beteiligte zu 1. –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
2. Betriebsrat der _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, (Adresse)
– Beteiligter zu 2. –
zeigen wir an, dass wir die Beteiligte zu 1. vertreten. In deren Namen und Auftrag leiten wir ein Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG ein und beantragen:
1. |
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Flexible Arbeitszeitregelungen" wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht _________________________ bestellt. |
2. |
Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils zwei festgesetzt. |
Begründung
Die Beteiligte zu 1. führt einen Produktionsbetrieb für Kunststoffteile. Sie beschäftigt derzeit ca. 180 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Beteiligten zu 1. gebildete Betriebsrat.
Die Beteiligte zu 1. beabsichtigte seit längerer Zeit, die in ihrem Betrieb geltenden Arbeitszeiten zu flexibilisieren. Sie führte daher seit dem _________________________ Gespräche mit dem Beteiligten zu 2. und verhandelte mit ihm in mehreren Sitzungen am _________________________, _________________________ und _________________________ über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten. In der Sitzung vom _________________________ lehnte der Beteiligte zu 2. weitere Verhandlungen unter Hinweis auf die im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung zu Schichtzeiten ab, die wir als
Anlage ASt 1
überreichen. Der Beteiligte zu 2. behauptete, die Arbeitszeiten seien in dieser Betriebsvereinbarung abschließend geregelt, so dass Verhandlungen nur geführt werden könnten, wenn der Beteiligte zu 1. diese Betriebsvereinbarung kündige. Mit Schreiben vom _________________________, schlug die Beteiligte zu 1. daraufhin vor, eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand der Flexibilisierung der Arbeitszeiten einzusetzen, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht _________________________, als Vorsitzenden dieser Einigungsstelle zu benennen und die Zahl der Beisitzer auf je zwei Personen festzulegen. Der Beteiligte zu 2. teilte mit Schreiben vom selben Tag mit, die Bildung einer Einigungsstelle sei angesichts der bestehenden Betriebsvereinbarung zu Schichtzeiten überflüssig. Falls wider Erwarten dennoch eine Einigungsstelle einzuberufen sei, käme als Einigungsstellenvorsitzender allein Rechtsanwalt Dr. _________________________ in Betracht. Wegen der Komplexität des Themas seien zudem vier Beisitzer auf jeder Seite erforderlich.
Da mit dem Beteiligten zu 2. insoweit keine Einigung erzielt werden konnte, ist die Einigungsstelle durch das Gericht einzusetzen.
Die Einigungsstelle ist für den benannten Regelungsgegenstand zuständig. Jedenfalls ist sie nicht offensichtlich unzuständig im Sinne des § 100 ArbGG. Die Einführung und Ausgestaltung eines Systems flexibler Arbeitszeit unterliegt dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die Auffassung des Beteiligten zu 2., einer Regelung stehe die Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit entgegen, geht fehl. Denn ausweislich § 2 der als Anlage ASt 1 überreichten Betriebsvereinbarung gilt die Schichtarbeit nur, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurde. Eine Regelung zu Arbeitszeiten fehlt also für jene Zeiten des Jahres, für die keine Schichtarbeit angeordnet wird.
Der vorgeschlagene Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht _________________________ ist in besonderer Weise für die Leitung der Einigungsstelle geeignet. Denn er war im Betrieb der Beteiligten zu 1. bereits mehrfach als Vorsitzender von Einigungsstellenverfahren tätig, und zwar _________________________. In keinem der Verfahren hatte der Beteiligte zu 2. Beanstandungen an der Leitung der Einigungsstelle. Insbesondere war und ist der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht _________________________ zweifellos unparteiisch. Da er mit den Beteiligten und den betrieblichen Besonderheiten vertraut ist, liegt es nahe, ihn auch für die Einigungsstelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten als Vorsitzenden zu bestellen. Der Sitz der Beteiligten zu 1. liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landesarbeitsgerichts _________________________. Es ist also ausgeschlossen, dass Herr _________________________ als Richter mit der Überprüfung, Auslegung oder Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst sein wird. Die Beteiligten zu 1. hat Herrn _________________________ vor Einleitung dieses Verfahrens kontaktiert. Er hat sich gern bereit erklärt, gegebenenfalls den Vorsitz der Einigungsstelle zu übernehmen.
Die Festlegung der Anzahl der Beisitzer auf jeweils zwei Pe...