Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.4: Kündigungsschutzklage und nachträgliche Zulassung

An das Arbeitsgericht _________________________

_________________________

Klage

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: RA _________________________

gegen

die _________________________

– Beklagte –

wegen Kündigungsschutz und nachträglicher Zulassung

Es wird Klage erhoben mit den Anträgen:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom _________________________ nicht aufgelöst worden ist/werden wird;
2. die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Begründung:

Der am _________________________ geborene Kläger ist seit dem _________________________ bei der Beklagten beschäftigt.

Zuletzt arbeitete er als _________________________ und erzielte eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von _________________________ EUR.

Beweis: Arbeitsvertrag vom _________________________ (Anlage 1)

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit. Mit Schreiben vom _________________________ kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.

Beweis: Kündigungsschreiben vom _________________________ (Anlage 2)

Die Kündigung ist unwirksam, weil ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB nicht besteht. Vorsorglich wird auch die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gerügt. Im Fall einer Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung wäre diese sozial nicht gerechtfertigt.

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte den bei ihr gewählten Betriebsrat zur Kündigung angehört hat. (Ggf.: Der Kläger hat nach Zugang der Kündigung vergeblich versucht, vom Betriebsrat Informationen über eine etwaige Anhörung zu erhalten.)

Die Beklagte hat außergerichtlich behauptet, ein Bote habe das Kündigungsschreiben am _________________________ in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Selbst wenn das zutreffen sollte, was der Kläger allerdings mit Nichtwissen bestreitet, wäre die Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen.

Denn der Kläger fand das Schreiben erst am _________________________ nach Rückkehr aus dem ihm für die Zeit vom _________________________ bis _________________________ bewilligten Urlaub vor. Seinen Urlaub hatte er in _________________________ verbracht. Das war der Beklagten bekannt, denn der Kläger hatte seine Urlaubsanschrift der Personalabteilung am _________________________ schriftlich mitgeteilt.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Klägers (Anlage 3)

Am _________________________ hat der Kläger den Unterzeichner aufgesucht und unverzüglich, jedenfalls innerhalb der 2-Wochenfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG Klage erhoben und ihre nachträgliche Zulassung beantragt.

(Unterschrift)

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