Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 34.4: Klage auf Unterlassung und Widerruf

An das Landgericht _____

_____ Zivilkammer

_____ Oktober _____

Klage

des A, _____ (Anschrift),

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe _____

gegen

die X-GmbH, _____ (Anschrift),

– Beklagte –

wegen: Unterlassung und Widerruf

vorläufiger Streitwert: 25.000 EUR

Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Namens und mit Vollmacht erheben wir Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1.

sich in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) _____
b)

_____

insbesondere wenn dies geschieht wie in der Stadtzeitung vom _____ und wie nachstehend wiedergegeben:

_____ (Einblendung der Äußerung)

2.
a) die in Nr. 1 genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Stadtzeitung in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen und den Widerruf in der Inhaltsübersicht unter der Rubrik "Vermischtes" anzukündigen;
b) hilfsweise, zu erklären, dass die in Nr. 1 genannten Behauptungen nicht aufrechterhalten werden und diese Erklärung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Stadtzeitung in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen und diese Erklärung in der Inhaltsübersicht unter der Rubrik "Vermischtes" anzukündigen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verbreitung der in Nr. 1 genannten Behauptungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung von 2.500 EUR zu zahlen;
5. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
6. dem Kläger im Falle etwaig erforderlicher Sicherheit nachzulassen, diese auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank erbringen zu dürfen.

Begründung:

1.

Die Beklagte ist Verlegerin der Tageszeitung S. In der Ausgabe vom _____ sind unter der Rubrik "Vermischtes" über den Kläger folgende Tatsachen verbreitet worden: _____

Beweis: Vorlage der Stadtzeitung vom _____ in Kopie als

– Anlage K 1 –

Weiterhin wird in diesem Artikel über den Kläger ausgesagt, dieser sei eindeutig ein Faschist.

Beweis: – wie vor –

2.

Der Beklagten ist zunächst mit einstweiliger Verfügung vom _____

– Anlage K 2 –

untersagt worden, die in dem Antrag zu 1) genannten Äußerungen in Bezug auf den Kläger zu verbreiten. Die Beklagte ist sodann mit Schreiben vom _____

– Anlage K 3 –

zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert worden. Diese ist von der Beklagten abgelehnt worden.

– Anlage K 4 –

Wir regen an,

die Akten des Verfügungsverfahrens – Az.: _____ – beizuziehen.

3.

Die von der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind unwahr. Der Kläger hat bei der Versammlung von K am _____ nicht das Absingen des Horst-Wessel-Liedes angeregt. Wie sich im Verfügungsverfahren herausgestellt hat, lag eine Personenverwechslung vor. Die "Anregung" kam von einem mittlerweile ausgeschlossenen Mitglied.

Beweis: Zeugnis des _____

Die Äußerungen verletzen die Ehre des Klägers. Sie sind rechtswidrig und daher zu unterlassen.

4. Die Aussage, der Kläger sei "eindeutig ein Faschist", stellt eine unzulässige Schmähkritik dar. Sie dient ausschließlich dazu, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Solche Äußerungen sind aber nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Sie erfolgen hier ausschließlich zur Persönlichkeitsdiskreditierung. Ein sachlicher Bezugspunkt für diese Äußerung fehlt. Hier liegt somit keine zulässige Schlussfolgerung oder Wertung, sondern ausschließlich eine durch nichts gerechtfertigte Schmähung vor.
5. Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Widerruf zu, da es sich bei den im Antrag zu 1) genannten Tatsachenbehauptungen nachweislich um unwahre Aussagen handelt. Hilfsweise beantragen wir eine Richtigstellung. Der Widerruf ist erforderlich, um die nachhaltige Rufschädigung des Klägers auszugleichen und zu beseitigen.
6.

Dem Kläger entsteht weiterhin fortlaufend ein materieller Schaden aus diesem Artikel. Die Stadtzeitung ist in S, in dem der Kläger beheimatet ist und eine Bäckerei betreibt, weit verbreitet. Der streitgegenständliche Artikel hängt in Fotokopie in den Schaufenstern der benachbarten Einzelhändler. Seit Erscheinen des Artikels hat der Kläger einen deutlichen Umsatzrückgang.

Beweis: _____

Der Artikel ist aus den oben genannten Gründen fehlerhaft. Die Mitarbeiter der Beklagten haben auch schuldhaft gehandelt, da sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Recherche...

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