Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 3.6: Klageerwiderung bei betriebsbedingter Kündigung (mit Auflösungsantrag)
An das
Arbeitsgericht _________________________
(Anschrift)
In dem Rechtsstreit
_________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
gegen
_________________________ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer _________________________, _________________________
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
zeigen wir an, dass wir die Beklagte vertreten. Namens und im Auftrag der Beklagten werden wir beantragen,
1. |
die Klage abzuweisen; |
2. |
hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber EUR _________________________ brutto nicht überschreiten sollte, zum _________________________ aufzulösen. |
Begründung:
1. Zutreffend sind die persönlichen Angaben des Klägers. Die Beklagte ist ein Unternehmen der _________________________. Sie beschäftigt _________________________ Arbeitnehmer. Zutreffend ist auch das der Kläger seit dem _________________________ auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom _________________________ als Jurist in der Rechtsabteilung der Beklagten tätig ist. Neben dem Kläger sind in der Rechtsabteilung der Leiter der Rechtsabteilung und Vorgesetzte des Klägers, Herr _________________________, sowie eine Assistentin, Frau _________________________, tätig. Zu den Aufgaben des Klägers gehören die rechtliche Beratung der internen Fachbereiche, insbesondere bei Vertragsverhandlungen und die Gestaltung von Verträgen, Erstellung von Gutachten zu einzelnen Fragestellungen sowie die Betreuung von Rechtstreitigkeiten und behördlichen Verfahren.
Beweis: _________________________
2. Die Kündigung vom _________________________ erfolgte aus betriebsbedingten Gründen. Ihr lag eine Unternehmerentscheidung zugrunde, der zufolge die von der Gesellschaft bislang selber wahrgenommene rechtliche Beratung der internen Fachbereiche (insbesondere die Vorbereitung, Erstellung und Verhandlung von Verträgen, die Betreuung von gerichtlichen und behördlichen Verfahren, sowie sonstige rechtliche Beratungstätigkeiten) mit Wirkung zum _________________________ reduziert werden soll. Die Beklagte wird die rechtlichen Beratungstätigkeiten einschließlich der damit verbundenen administrativen Tätigkeiten ab diesem Datum nur noch durch den Leiter der Rechtsabteilung wahrnehmen, und zwar in einem Umfang, der die Arbeitszeit eine 1,0 Vollzeitstelle nicht übersteigt. Alle diesen Umfang überschreitenden Aufgaben, die zeitlich vom Leiter der Rechtsabteilung nicht wahrgenommen werden können, sollen an externe Anwälte vergeben werden. Der Leiter der Rechtsabteilung erhält die Befugnis zu entscheiden, welche Aufgaben er selber wahrnimmt und welche Aufgaben er an externe Anwälte vergibt.
Die Geschäftsführung der Beklagten hat die geschilderte Umstrukturierung am _________________________ beschlossen und in dem in Ablichtung als
Anlage B 1
überreichten Geschäftsführungsbeschluss schriftlich niedergelegt.
Durch diese Umstrukturierung wird die Position des Juristen gestrichen, und es entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit für den auf dieser Position tätigen Arbeitnehmer.
3. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht nicht, denn es gibt im Unternehmen der Beklagten keine freien Arbeitsplätze. Die Beklagte verfügt nur über den einen Betrieb, in dem der Kläger tätig ist.
4. Eine Sozialauswahl war nicht vorzunehmen. Im Rechtsbereich beschäftigt die Beklagte wie dargelegt derzeit (i) den Leiter der Rechtsabteilung, Herrn _________________________, (ii) einen Juristen, den Kläger, sowie (iii) eine Assistentin, Frau _________________________.
a) Der Leiter der Rechtsabteilung ist Fachvorgesetzter der übrigen Mitarbeiter des Bereichs. Er hat eine juristische Ausbildung, d.h. ist Rechtsanwalt. Seine Funktionen ergeben sich aus der als
Anlage B 2
beigefügten Funktionsbeschreibung.
b) Der Kläger ist Jurist in der Rechtsabteilung. Er hat zwar auch eine juristische Ausbildung, untersteht jedoch dem Leiter der Rechtsabteilung. Seine Aufgaben und Funktionen, die sich aus der Funktionsbeschreibung, die wir als
Anlage B 3
beifügen, ergeben, sind von ihrer Verantwortung und Reichweite mit denen des Leiters nicht vergleichbar. Denn _________________________.
c) Die Assistentin hat kein juristisches Studium, sondern nur eine Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Sie ist mit den anfallenden administrativen Aufgaben und Sekretariatstätigkeiten betraut. Ihre Funktion ergibt sich aus der als
Anlage B 4
beigefügten Funktionsbeschreibung.
d) Nach der Umstrukturierung bleiben im Rechtsbereich weiterhin beschäftigt der Leiter der Rechtsabteilung und die Assistentin. Diese Arbeitnehmer sind nach ihrem Arbeitsvertragsinhalt mit dem Kläger nicht austauschbar und daher auch nicht vergleichbar. Das ergibt sich schon daraus, dass beide auf anderen Ebenen der Betriebshierarchie angesiedelt sind. Auch in anderen Ab...