Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 39.15: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides
An das Finanzgericht Köln
Klage
der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H
gegen
das Finanzamt Bonn-Innenstadt, vertreten durch den Vorsteher
– Beklagter –
wegen: Einkommensteuer 2018, Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau)
Namens und in Vollmacht der Kläger erheben wir Klage gegen den Bescheid vom 25.9.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2019, mit dem der Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom 16.5.2019 abgelehnt wurde.
Wir beantragen,
1. |
den Bescheid des Beklagten vom 25.9.2019 und die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 20.12.2019 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die durch Bescheid vom 16.5.2019 festgesetzte Einkommensteuer gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auf 15.000 EUR herabzusetzen, |
2. |
das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, |
3. |
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, |
4. |
hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
Auf die mündliche Verhandlung verzichten wir nicht. Gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bestehen keine Bedenken.
Begründung:
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern muss.
Sachverhalt:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Einspruchsentscheidung, die den Wortlaut der Sachverhaltsschilderung dem Antrag der vorprozessual Bevollmächtigten der Eheleute Meyer vollständig übernommen hat. Darauf verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen.
Rechtsausführungen:
Der Antrag auf Änderung ist begründet. Denn das Erklärungsformular hat die Steuerpflichtigen nicht auf die für sie zutreffende Fallgestaltung hingewiesen (vgl. zu einem entsprechenden Fall FG München, EFG 1991, 639). Sie trifft am nachträglichen Bekanntwerden des Vorliegens der Unfallkosten kein grobes Verschulden. Sie haben sich zwar in der Tat das Buch "Wie trickse ich den Fiskus aus" zugelegt. Doch darin haben sie nur die Kapitel studiert, die steuerfreie Kapitalanlagen in Oasenländern betreffen. Auf die nahe liegende Idee, ihre inländischen Einkünfte durch die Berücksichtigung von Werbungskosten zu mindern, sind sie mangels steuerlicher Beratung bei der Abgabe der Steuererklärung nicht gekommen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des BFH war den Klägern nicht bekannt. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung trifft die Steuerpflichtigen nicht. Ihnen fällt daher kein grobes Verschulden an der Nichtangabe der Werbungskosten zur Last.
Bescheid und Einspruchsentscheidung sind beigefügt.
(Unterschrift)