Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 4.1: Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall

§ _________________________

Modifizierung des Güterstandes

(1) Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, insbesondere also durch Scheidung, beendet, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Insofern wird auf den Zugewinnausgleich wechselseitig verzichtet. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben. Der Verzicht wird wechselseitig angenommen. Ein Zugewinnausgleich findet weiter nicht statt, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, aber ein zulässiger Scheidungsantrag gestellt ist. Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten oder wenn der Güterstand aufgrund eines Ehevertrages beendet wird, der nicht in Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung geschlossen wird, soll es beim vollen gesetzlichen Zugewinnausgleich verbleiben.

(2) Wir sind uns darüber einig, dass Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen bei Scheidung der Ehe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. Die Rückforderung ist nur dann möglich, wenn sie bei der Zuwendung ausdrücklich vorbehalten wurde.

(3) Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB werden ausgeschlossen.

(4) Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass die vorstehende Regelung dazu führt, dass insbesondere im Falle einer Scheidung der Ehe jeder Ehegatte Eigentümer oder Inhaber "seiner" Vermögenswerte bleibt, ohne einen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Jeder Ehegatte ist damit selbst für seinen Vermögensaufbau verantwortlich. Als Miteigentümer erworbene Immobilien bleiben auch nach einer Ehescheidung gemeinschaftliches Eigentum. Ausdrücklich getroffene gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen gelten auch nach einer Ehescheidung fort. Gemeinschaftliche Konten oder Depots sind uns im Zweifel je zur Hälfte zuzuordnen, wenn eine andere Regelung nicht ausdrücklich oder konkludent getroffen wurde.

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