Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1699 Wohnungseigentumsrecht, Greiner, 5. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.13: Beschluss zur Gestattung der Einrichtung einer Ladeinfrastruktur auf Verlangen mehrerer Eigentümer

1. Einrichtung

Die Gemeinschaft gestattet den Eigentümern der Wohnungen bzw. Teileigentumseinheiten Nr. 4, 5, 8, 17, 18, 19 und 20 auf deren Verlangen die Einrichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zur Versorgung deren Stellplätze in der Tiefgarage. Der Beschluss steht unter der Bedingung, dass die vorgenannten Eigentümer zustimmen. Mit der Ausführung ist die Elektrofix GmbH auf der Grundlage ihres Angebots vom 17.3.2022 mit den darin angebotenen Maßnahmen zu beauftragen.

2. Betriebs- und Erhaltungskosten

Die durch das Laden anfallenden Stromkosten werden von den Eigentümern der jeweiligen Entnahmestellen (Stellplätze) nach dem gemessenen Verbrauch getragen.[202] Etwaige sonstige Betriebskosten sowie die Erhaltungskosten, die am Gemeinschaftseigentum infolge der Maßnahme anfallen, tragen die Stellplatzeigentümer zu gleichen Teilen.

3. Beitritt weiterer Nutzer

Die unter Nr. 1 genannten Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger sind gem. § 21 Abs. 4 WEG verpflichtet, den Beitritt weiterer Eigentümer zur Nutzung der Ladeinfrastruktur zu ermöglichen. Neue Nutzer sind der Verwaltung mitzuteilen.

4. Sonstiges

Ein "Austritt" von Nutzern ist nicht möglich. Falls ein nutzungsberechtigter Eigentümer die Ladestation nicht mehr nutzt, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Anschaffungskosten.

[202] Hierfür muss die Ladestation den Ladestrom zuverlässig ermitteln, sodass die Verbräuche den jeweiligen "Zapfstellen" zugeordnet werden können. Diesen Vorgaben muss die beauftragte Anlage entsprechen.

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