Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 43.6: Zusatzgebühr in der Strafvollstreckung
Es wird beantragt,
die Kosten der Verteidigung im Strafvollstreckungsverfahren der Staatskasse aufzuerlegen,
und für den Fall, dass die beantragte Auferlegung nicht erfolgt,
die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Der Verurteilte hat seinerzeit zu Beginn des Verfahrens den Unterzeichner zum Verteidiger bestellt. Eine solche Bestellung dauert über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinaus fort bis hin zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens (Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., vor § 137 Rn 4 f.).
Deshalb hat der Verurteilte die Verfügung vom _________________________ zur Durchführung der Vollstreckung des Fahrverbots aus dem Urt. v. _________________________ sogleich seinem Verteidiger vorgelegt.
Dieser hat mit Schriftsatz vom _________________________ Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben und diese im Einzelnen begründet. Auf den genannten Schriftsatz darf Bezug genommen werden.
Diese Einwendungen hat die Vollstreckungsbehörde mit Verfügung vom _________________________ für zutreffend erachtet und deshalb die Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben. Sie hat jedoch davon abgesehen, die Kosten der Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen.
Diese Entscheidung kann keinen Bestand haben.
Jede ein Verfahren insgesamt oder einen selbstständigen Abschnitt eines Verfahrens beendende Entscheidung hat darüber Bestimmung zu treffen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. Eine solche Kosten- und Auslagenentscheidung ist auch dann zulässig und geboten, wenn ein Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wird und eine Kosten- und Auslagenentscheidung als Festsetzungsgrundlage erforderlich ist (Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn 13). So liegt es auch hier im Falle des Abschlusses des Vollstreckungsverfahrens durch Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme. Die für das gerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen in § 464 Abs. 1 und 2 StPO sind auf das Verfahren der Vollstreckungsbehörde entsprechend anzuwenden. Das gilt auch für die Vorschrift des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, wonach zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind, also insoweit, als sie zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig waren.
Die Verfügung vom _________________________ verneint diese Notwendigkeit mit der Erwägung, die Vollstreckungsmaßnahme sei versehentlich ergangen, und weiter, zur Behebung des Versehens habe sich der Verurteilte auf eine telefonische Anfrage beschränken und so erreichen können, dass die Verfasserin des angefochtenen Bescheides die Sach- und Rechtslage geprüft, diese klar erkannt und sogleich die angefochtene Maßnahme aufgehoben hätte.
Diese Erwägung ist, sit venia verbo, absonderlich und mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.
Ein Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Verurteilter kann sich stets einen Verteidiger wählen. Für die Erstattungsfähigkeit der dadurch bedingten Kosten kommt es nicht auf die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Rechtsanwalts als Verteidiger an, denn diese Erstattungsfähigkeit hängt für sämtliche Verfahrensabschnitte nur davon ab, dass nach der Strafprozessordnung die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Sache zulässig ist (Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rn 9). Dementsprechend ist es zum Beispiel im Erkenntnisverfahren völlig belanglos, ob ein Angeklagter die durch seine Verteidigung bedingten Auslagen durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können (Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rn 9 a.E.). Die Entscheidung darüber, ob ein Verteidiger mit einer Sache befasst wird oder ob sich der mit einem Verfahren Überzogene selbst zu helfen versucht, liegt allein bei ihm. In dieser Hinsicht kann ihm weder das Gericht im Erkenntnisverfahren noch die Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsverfahren eine Vorschrift machen.
Es kommt mithin, wie bereits ausgeführt, allein darauf an, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger zweckentsprechend war. Daran kann kein Zweifel bestehen. Die Vollstreckungsbehörde hat die angefochtene Maßnahme aus eben den Gründen aufgehoben, welche der Verurteilte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom _________________________ vorgetragen hat.
Zur Überlegung des Bescheides vom _________________________, auf einen bloßen Anruf des Verurteilten hin wäre gewiss das Richtige und Nötige veranlasst worden, darf bemerkt werden: Ein Bürger darf davon ausgehen, dass eine Behörde die Sach- und Rechtslage eingehend geprüft hat und ihre jeweilige Anordnung für richtig und mit dem Gesetz vereinbar hält. Dem Bürger ist es in aller Regel mangels hinreichender Rechtskenntnisse nicht möglich zu prüfen, ob die ihn betreffende Maßnahme in der Tat mit dem Gesetz vereinbar ist. Die Erfahrung lehrt auch nicht, dass eine Behörde eine Entscheidung auf bloßen Zuruf hin ändert. Die hie...