Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.52: Mithaftung wegen Überholens in einer unklaren Verkehrslage
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Eine unklare Verkehrslage liegt immer dann vor, wenn nach allen Umständen ein ungefährdetes Überholen nicht möglich ist, da nicht sicher beurteilt werden kann, wie sich der Vorausfahrende verhalten wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.4.2019 – I 1 U 108/18 – juris; KG, Beschl. v. 13.8.2009 – 12 U 223/08 – juris = NZV 2010, 298; LG Hamburg, Urt. v. 23.1.2015 – 302 O 220/14 = zfs 2015, 380). Dies ist bereits dann gegeben, wenn – wie hier – der Vorausfahrende Fahrzeugführer rechtzeitig den linken Blinker gesetzt hat (OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.4.2011 – 13 U 2/11 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2006 – 6 U 126/05 – juris; KG Berlin, Urt. v. 4.1.2006 – 12 U 202/05 = NZV 2006, 369). Im Übrigen folgt zumindest aus einem deutlichen Langsamerwerden des vorausfahrenden Fahrzeugs und einer Orientierung zur Fahrbahnmitte hin eine unklare Verkehrslage. In jedem Fall ist ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage zu bejahen, wenn die Fahrweise auf ein bevorstehendes Linksabbiegen hindeutet (OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2006 – 6 U 126/05 – juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.4.2019 – I 1 U 108/18 – juris). Insbesondere eine ungewöhnliche Geschwindigkeit begründet ein Misstrauen im Hinblick auf das künftige Fahrverhalten des langsam Fahrenden. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.3.2008 – 1 U 175/07 – juris = Schaden-Praxis 2008, 356).
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