Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.56: Überholen in unklarer Verkehrslage im Kreuzungsbereich
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Eine unklare Verkehrslage liegt immer dann vor, wenn nach allen Umständen ein ungefährdetes Überholen nicht möglich ist, da nicht sicher beurteilt werden kann, wie sich der Vorausfahrende verhalten wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.4.2019 – I 1 U 108/18 – juris; KG, Beschl. v. 13.8.2009 – 12 U 223/08 – juris = NZV 2010, 298; LG Hamburg, Urt. v. 23.1.2015 – 302 O 220/14 = zfs 2015, 380). Dies ist bereits dann gegeben, wenn – wie hier – der vorausfahrende Fahrzeugführer rechtzeitig den linken Blinker gesetzt hat (OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.4.2011 – 13 U 2/11 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2006 – 6 U 126/05 – juris; KG Berlin, Urt. v. 4.1.2006 – 12 U 202/05 = NZV 2006, 369).
Im Übrigen ist vorliegend die Besonderheit zu berücksichtigen, dass ein Überholmanöver im Kreuzungsbereich erfolgt ist. Selbst wenn der Blinker nicht rechtzeitig gesetzt worden sein sollte, so war für den nachfolgenden Verkehr jedoch nicht klar, aus welchem Grund das vorausfolgende Fahrzeug abgebremst wird. Zumindest im Kreuzungsbereich folgt aus dem Abbremsen und einem ggf. möglichen Einordnen zur Fahrbahnmitte hin eine unklare Verkehrslage, in welcher sich ein Überholvorgang für den nachfolgenden Verkehr verbietet (LG Lüneburg, Urt. v. 25.4.2001 – 8 S 140/00 = SP 2002, 122).
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