Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 47.1: Klage wegen Urheberrechtsverletzung

An das Landgericht _____

_____ Zivilkammer (Urheberrechtskammer)

Klage

der A, _____ (Anschrift)

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: RAe _____

gegen

Herrn B, _____ (Anschrift)

– Beklagter –

wegen: Urheberrechtsverletzung

Streitwert (vorläufig geschätzt): 50.000 EUR

Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Namens und mit Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,

1. dem Beklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den Kriminalroman "Im Schatten des Todes" herzustellen und/oder herstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben;

Einblendung

2. den Kriminalroman "Im Schatten des Todes" zurückzurufen;
3. die im Eigentum des Beklagten befindlichen Exemplare des Kriminalromans "Im Schatten des Todes" an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben;
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der aus der in Ziffer 1 bezeichneten Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
5. der Klägerin über den Umfang der in Ziffer 1 bezeichneten Handlung Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der Auflagenhöhe, der bestellten und ausgelieferten Exemplare, der Namen und Adressen der Lieferanten und Abnehmer, der Verkaufsexemplare sowie des getätigten Umsatzes, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
6. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten des Beklagten im Deutschen Börsenblatt mit einem Format 13 × 20 bekannt zu machen;
7. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Begründung:

1.

A ist Schriftstellerin. Bis 2020 war sie mit dem Beklagten verheiratet. Sie hat mit ihm bekannte Kriminalromane, Drehbücher und Hörspiele verfasst. 2019 erstellte die Klägerin ein Manuskript für einen Kriminalroman, das im Wesentlichen mit dem streitgegenständlichen Werk "Im Schatten des Todes", welcher unter der Urheberbezeichnung des Beklagten erschienen ist, identisch ist. Wir erlauben uns, nachfolgend eine Gegenüberstellung der Kapitel 1 bis 15 und 17 bis 30 (auszugsweise) vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die handelnden Figuren, der Handlungsablauf sowie die Dialog- und Szenenbeschreibungen überwiegend wörtlich übernommen wurden.

Beweis: Vorlage einer Gegenüberstellung des handschriftlichen Manuskriptes sowie des Romans als

– Anlage K 1 –

Dafür, dass die Klägerin das Manuskript im Jahr 2019 erstellt hat, bieten wir Beweis an durch

a) Einholung eines Gutachtens (Graphologe);
b) Zeugnis der damals im Haus lebenden Zeugin Z.
2.

Die Klägerin hat den Beklagten abgemahnt und ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Der Beklagte hat die Abgabe dieser Erklärung mit der Begründung verweigert, er habe zwar die Idee zu dem Kriminalroman dem Manuskript der Klägerin entnommen, selbst aber eine völlig eigenständige Version hergestellt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat ein umfangreiches Exposé geschrieben. Dieses ist vollständig in die veröffentlichte Fassung des Romans eingeflossen. Die Ergänzungen sind nur geringfügig und betreffen nur Randfiguren und -schauplätze.

Dem Beklagten ist mit einstweiliger Verfügung des Landgerichtes Köln (Az. _____) untersagt worden, den Kriminalroman "Im Schatten des Todes" herzustellen und/oder herstellen zu lassen bzw. diesen zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen.

– Anlage K 2 –

Auf die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung

– Anlage K 3 –

hat der Beklagte nicht reagiert.

3.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus den §§ 97, 98, 101 sowie 103 UrhG zu.

a)

Der Beklagte ist nicht Urheber des Romans "Im Schatten des Todes". Die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG wird dadurch entkräftet, dass die Klägerin ein nahezu wortgleiches, handschriftliches Manuskript vorweisen kann, das vor Herausgabe des streitgegenständlichen Werkes erstellt wurde. Das Werk selbst, an dessen Schöpfungshöhe vorliegend nicht ernsthaft gezweifelt werden kann, ist – bis auf einige Abweichungen im Detail – vollständig in dem streitgegenständlichen Roman aufgegangen.

– Anlage K 1 –

Die Klägerin kann daher verlangen, dass eine künftige Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes unterbleibt.

b) Ein Rückrufanspruch ergibt sich aus § 98 Abs. 2 UrhG. Es handelt sich um einen aus der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) folgenden Anspruch, der hier seinen Eingang in das UrhG gefunden hat.
c) Ein Vernichtungsanspruch der Klägerin ist gleichfalls gegeben, § 98 Abs. 1 UrhG. Das klägerische Manuskript ist so umfassend in den streitgegenständlichen Roman eingeflossen, dass den Interessen der Klägerin nicht auf andere Art Genüge getan werden kann. Dabei kann die Klägerin auch ve...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge