Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 48.1: Feststellung der Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis
Verwaltungsgericht
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Kläger _________________________ ./. Beklagte _________________________
Aktenzeichen: _________________________
wegen: Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland
Namens und im Auftrag des Klägers beantrage ich, es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, aufgrund seiner bestehenden EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland im Straßenverkehr zu führen.
Der Kläger geriet vor ca. zwei Monaten, und zwar am _________________________ in eine polizeiliche Verkehrskontrolle. Dabei zeigte er seine EU-Fahrerlaubnis vor. Der kontrollierende Beamte äußerte Zweifel an der Gültigkeit des Dokuments. Es sei vom EU-Mitgliedstaat _________________________ ausgestellt und weise – aus seiner Sicht unzutreffend – einen dortigen Wohnsitz des Klägers aus. Deshalb werde die zuständige Straßenverkehrsbehörde informiert, die dann eine Aberkennungsentscheidung zu treffen habe. Die Straßenverkehrsbehörde wiederum erklärte, sie sehe keinen Anlass zum Erlass einer Aberkennungsbescheides, da sich die Gültigkeit oder Ungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis schon aus dem Gesetz ergebe. Der Kläger habe sich mit dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis auf ein "rechtliches Minenfeld" begeben.
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung über das "Bestehen eines Rechtsverhältnisses" im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Konkret geht es um die öffentlich-rechtliche Berechtigung des Klägers, aufgrund seiner EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland im Straßenverkehr zu führen. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung ist ebenfalls gegeben. Der Kläger läuft Gefahr, sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) schuldig zu machen, wenn er seine Rechtsauffassung nicht vor den Strafgerichten durchsetzen kann.
Die Feststellungsklage ist begründet. Der Kläger ist dazu berechtigt, nach Maßgabe seines EU-Führerscheins im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Das Unionsrecht stellt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der EU-Führerscheine auf. Der EuGH hat diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung weiter ausgeformt und spricht von einer klaren und unbedingten Anerkennungsverpflichtung. Daran sind die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gebunden.