Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)
Muster 5.3: Leibrente
§ _________________________
Leibrente
(1) Der Übernehmer verpflichtet sich, an den Übergeber auf dessen Lebensdauer als Leibrente monatlich einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR (in Worten _________________________ Euro) im Voraus jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, erstmals für den auf die Beurkundung folgenden Monat, zu zahlen. Mehrere Übergeber sind Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, mit der Maßgabe, dass das Recht dem Überlebenden allein zusteht.
(2) Der als Leibrente jeweils zu zahlende Betrag soll wertbeständig sein. Er erhöht oder vermindert sich in demselben prozentualen Verhältnis, in dem sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2015 = 100 gegenüber dem für den gegenwärtigen Monat festzustellenden Index erhöht oder vermindert. Eine Erhöhung oder Verminderung des jeweils zu zahlenden Betrages tritt jedoch erst dann ein, wenn die Indexveränderung zu einer Erhöhung oder Verminderung des jeweils zu zahlenden Betrages um mindestens 10 % – zehn vom Hundert – führt von dem auf das Anpassungsverlangen folgenden Monatsersten. Diese Wertsicherungsklausel findet immer wieder erneut Anwendung, wenn sich der Lebenshaltungsindex nach der letzten Anpassung um weitere 10 % – zehn vom Hundert – nach oben oder unten verändert und die Anpassung vom Anpassungsberechtigten erneut verlangt wird.
(3) Zur Sicherung aller Ansprüche auf Zahlung der vorstehend vereinbarten Leibrente bestellt der Übernehmer zugunsten des Übergebers eine Reallast an dem Übertragungsgegenstand. Die Vertragsteile bewilligen und beantragen die Eintragung der Reallast in das Grundbuch mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.
(4) Der Übernehmer unterwirft sich wegen der dinglichen und wegen der persönlichen Ansprüche aus der Reallast sowie wegen der persönlichen Verpflichtung auf Zahlung des als Leibrente zu entrichtenden Betrages – jeweils in Höhe des wertgesicherten Ausgangsbetrages gemäß Absatz 1– der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Ferner verpflichtet sich der Übernehmer, sich bezüglich der aufgrund der Wertsicherungsklausel gemäß Absatz 2 erhöhten Beträge der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, soweit der Berechtigte dies verlangt.
(5) Der Übergeber bevollmächtigt den Übernehmer die Reallast zu löschen. Von dieser Vollmacht kann nur gegen Vorlage der Sterbeurkunden des Übergebers Gebrauch gemacht werden. Weiterer Nachweise gegenüber dem Grundbuchamt bedarf es nicht.