Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Versicherungsrecht, van Bühren - Naumann - Hartwig (Hrsg.), 2. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7.5: Deckungsschutz für Kündigungsschutzklagen
Klage an das Amtsgericht:
_________________________ (Adresse)
Klage
des Büroangestellten _________________________ (Name, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: RA _________________________ (Name, Adresse)
gegen
die Rechtsschutzversicherung AG, vertr.d.d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden _________________________ (Name, Adresse)
– Beklagte –
wegen: Deckungsschutz.
Anträge:
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I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz für den beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Rechtsstreit 7 Ca 58/14 zu gewähren. II. Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO. |
Gründe:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Eintrittspflicht der Beklagten aus der mit dem Kläger bestehenden Rechtsschutzversicherung.
1. Zugunsten des Klägers besteht bei der Beklagten seit dem _________________________ eine Rechtsschutzversicherung, die auch Versicherungsschutz für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten beinhaltet.
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Beweis: Vorlage des Versicherungsscheins Nr. _________________________ vom _________________________, von dem eine Fotokopie als Anlage K 1 zu den Gerichtsakten gereicht wird. |
2. Nach einer fristlosten Kündigung des Klägers durch seinen Arbeitgeber bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte um Deckungszusage für eine Kündigungsschutzklage mit Schreiben vom _________________________.
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Beweis: Vorlage des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom _________________________, von dem eine Fotokopie als Anlage K 2 zu den Gerichtsakten gereicht wird. |
Die Beklagte hat erst mit Schreiben vom 5.4.2014 eine Deckungszusage abgelehnt, weil sie keine hinreichenden Erfolgsaussichten sehe. Der Kläger habe – unstreitig – unberechtigt 500 EUR aus der Kasse seines Arbeitgebers entnommen, ein Umstand, der zu einer fristlosen Kündigung berechtige, sodass mangels Erfolgsaussichten keine Kostenzusage erteilt werden könne.
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Beweis: Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 5.4.2014, von dem eine Fotokopie als Anlage K 3 zu den Gerichtsakten gereicht wird. |
3. Es trifft zwar zu, dass der Kläger ohne Zustimmung seines Arbeitgebers der Kasse 500 EUR entnommen hat, weil ein kurzfristiger finanzieller Engpass entstanden war.
Der Kläger hat den entnommenen Geldbetrag der Kasse zugeführt, bevor seine Handlung entdeckt worden war. Angesichts des langjährigen Arbeitsverhältnisses dürfte dieser Vorgang eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.
4. Es kann dahinstehen, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, da die Beklagte ihre Deckungsablehnung verspätet mitgeteilt hat. Ein Rechtsschutzversicherer ist gehalten, einen gemeldeten Schadenfall unverzüglich zu bearbeiten, im Regelfall darf eine Frist von 2–3 Wochen nicht überschritten werden (OLG Frankfurt a.M., r+s 1997, 420). Durch die Nichteinhaltung dieser Frist hat die Beklagte das Recht verloren, sich auf fehlende Erfolgsaussichten zu berufen (BGH, NJW 2003, 1936).
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Rechtsanwalt