Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Versicherungsrecht, van Bühren - Naumann - Hartwig (Hrsg.), 2. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7.8: Deckungsschutz für zwei gesonderte Klagen
Klage an das Amtsgericht:
_________________________ (Adresse)
Klage
des _________________________ (Name, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: RA _________________________ (Name, Adresse)
gegen
die Rechtsschutzversicherung AG, vertr.d.d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden _________________________ (Name, Adresse)
– Beklagte –
wegen: Deckungsschutz.
Anträge:
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I. Die Beklagte wird verurteilt, der Ehefrau des Klägers für die beabsichtigte Klage gegen die Versicherung AG Versicherungsschutz zu gewähren. II. Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO. |
Gründe:
Gegenstand der Klage sind Deckungsansprüche der Ehefrau des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherung für ein Klageverfahren gegen die Allgemeine Versicherung AG.
1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 215 ZPO.
2. Zugunsten des Klägers besteht bei der Beklagten seit dem 1.8.2010 eine Rechtsschutzversicherung. Mitversichert in diesem Vertrag ist auch die Ehefrau des Klägers.
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Beweis: Vorlage des Versicherungsscheins Nr. _________________________ vom _________________________, von dem eine Fotokopie als Anlage K 1 zu den Gerichtsakten gereicht wird. |
3. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Beklagten einen Klageentwurf übersandt, in dem die Ehefrau des Klägers Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend macht.
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Beweis: Vorlage des Klageentwurfs vom _________________________, von dem eine Fotokopie als Anlage K 2 zu den Gerichtsakten gereicht wird. |
Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht für das Klageverfahren mit der Begründung verneint, dass die Ehefrau des Klägers in dem bereits anhängigen Rechtsstreit des Klägers aus demselben Unfallereignis ihre eigenen Ansprüche im Wege der Klageerweiterung geltend machen könne und müsse, da hierdurch die Prozesskosten erheblich niedriger sein würden.
4. Diese Deckungsablehnung ist nicht gerechtfertigt, da die Ehefrau des Klägers ein eigenes Interesse daran hat, ihre Ansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Dieses Interesse ergibt sich bereits daraus, dass die Ehefrau des Klägers in dessen Verfahren als Zeugin vernommen werden soll, während umgekehrt im Verfahren der Ehefrau des Klägers dieser als Zeuge zur Verfügung steht.
Letztlich ist die gesonderte Klage auch deshalb gerechtfertigt, weil unabhängig von der Haftungsquote eine gesamtschuldnerische Haftung besteht, die dazu führt, dass die Ansprüche der Ehefrau des Klägers in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu befriedigen sind (§ 426 BGB).
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Rechtsanwalt