Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.24: Stellungnahme zum Restwertangebot der Versicherung nach Veräußerung
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Schadensache legen Sie der Abrechnung des Fahrzeugschadens einen Restwert von _________________________ zugrunde. Zur Begründung führen Sie aus, Sie hätten im Vergleich zu den Angaben des Sachverständigen ein erhöhtes Restwertangebot vorgelegt, an das mein Mandant gebunden sei. Ihre Abrechnung steht jedoch nicht im Einklang mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur.
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, darf der Geschädigte grundsätzlich den vom Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelten Restwert für die Abrechnung des Schadens in Ansatz bringen (BGH, Urt. v. 30.5.2006 – VI ZR 174/05 = NJW 2006, 2320; BGH, Urt. v. 30.11.1999 – VI ZR 219/98 = NJW 2000, 800). Der Geschädigte darf sich insoweit auf die Sachkunde des Sachverständigen verlassen. Er ist hingegen nicht dazu verpflichtet, vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs vorab mit dem Schädiger oder seinem Haftpflichtversicherer über die Konditionen der Verwertung Rücksprache zu halten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.2004 – 1 U 12/04 = NJW-RR 2004, 1470). Auch im Internet hat er ohne weitere Veranlassung nicht von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Meine Mandantschaft muss sich auch nicht auf das von Ihnen vorgelegte höhere Restwertangebot verweisen lassen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch hätte bemühen müssen, genügt nicht, um Schadensminderungsobliegenheiten auszulösen (BGH, Urt. v. 30.11.1999 – VI ZR 219/98 = NJW 2000, 800). Es ist weder zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich um ein verbindliches Angebot handelt, noch dass zu seiner Wahrnehmung kein weiterer Aufwand meiner Mandantschaft nötig gewesen wäre. Auf einen – wie hier – allgemein gehaltenen Standardbrief hin muss der Geschädigte jedenfalls von sich aus keinen Kontakt mit dem angeblichen Restwertankäufer aufnehmen (OLG Koblenz, Urt. v. 12.12.2011 – 12 U 1059/10 = SP 2012, 220). Insbesondere _________________________.
Nach diesen Grundsätzen war mein Mandant dazu berechtigt, das Unfallfahrzeug ohne vorherige Rücksprache mit Ihnen zum Restwert von _________________________ EUR zu veräußern. Ich habe Sie deshalb zum unverzüglichen Ausgleich der noch offenen _________________________ EUR aufzufordern. Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
notiert. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meinem Mandanten die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)