Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 9.10: Stellplatzablösungsvertrag nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO
Zwischen der Stadt/Gemeinde _____,
vertreten durch den Oberbürgermeister/1. Bürgermeister, dieser vertreten durch _____,
– nachstehend "Stadt/Gemeinde" genannt –
und Herrn/Frau/Firma _____, vertreten durch _____,
– nachstehend "Bauherr" genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Bauvorhaben
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Flst. Nr. der Gemarkung in _____ ein Gebäude zu errichten. Grundstückseigentümer ist _____. Hierzu hat der Bauherr mit Schreiben vom _____ einen entsprechenden Bauantrag gestellt.
§ 2 Stellplatzbedarf
Das Bauvorhaben löst gem. Art. 47 Abs. 1, 2 BayBO i.V.m Anlage zur GaStellV einen Bedarf von _____ Stellplätzen aus. Von diesen können _____ Stellplätze auf dem Grundstück selbst oder auf einem Nachbargrundstück hergestellt werden. Aufgrund dessen sind nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO _____ Stellplätze abzulösen. Diese sind Gegenstand dieses Vertrages.
§ 3 Ablösungsbetrag
(1) Zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung nach § 2 für das genannte Bauvorhaben verpflichtet sich der Bauherr hiermit, der Stadt/Gemeinde gem. Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO _____ EUR pro Stellplatz, also insgesamt einen Betrag von _____ EUR, zu zahlen.
(2) Der Ablösebetrag ist mit Ingebrauchnahme der baulichen Anlage, spätestens jedoch am _____ zur Zahlung fällig.
(3) Der Betrag ist auf das Konto der Stadt/Gemeinde Nr. _____ bei der _____-Bank zu überweisen.
(4) Kommt der Bauherr mit der Zahlung in Verzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe von _____ % zu zahlen.
§ 4 Ablösungsbetragsverwendung
(1) Die Stadt/Gemeinde hat den Ablösungsbetrag entsprechend Art. 47 Abs. 4 BayBO nach pflichtgemäßem Ermessen zu verwenden.
(2) Die Stadt/Gemeinde verpflichtet sich gegenüber dem Bauherrn, den Ablösebetrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der je nach den Umständen des Einzelfalles auch zehn Jahre und mehr umfassen kann, zu verwenden.
(3) Dem Bauherrn ist bekannt, dass die zu schaffenden Stellplätze zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehen und der Bauherr mit der Zahlung der Ablösebeträge keinen Anspruch auf bestimmte Stellplätze erwirbt.
§ 5 Anrechnung
(1) Die abgelösten Stellplätze sind nur für das oben beschriebene Bauvorhaben anzurechnen.
(2) Die abgelösten Stellplätze können in Ausnahme von Abs. 1 auch auf zukünftige Bauvorhaben angerechnet werden, wenn gegenüber den bestehenden bzw. bereits abgelösten Stellplätzen durch das Bauvorhaben kein weiterer Stellplatzbedarf entsteht und die Stadt/Gemeinde zustimmt; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über das zukünftige Vorhaben dieses Vorhaben ablösefähig ist.
§ 6 Rücktritt/Vertragsanpassung
(1) Der Rücktritt von dieser Vereinbarung ist nur möglich, wenn die am _____ beantragte Baugenehmigung nicht erteilt oder nicht bestandskräftig wird sowie dann, wenn die erteilte Baugenehmigung gem. Art. 69 BayBO erlischt.
(2) Ein Rücktrittsgrund liegt nicht schon darin, dass
a) |
der Bauherr nicht mehr Eigentümer der Anlage ist, |
b) |
die Stellplatzpflicht aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen später wegfällt, |
c) |
die abgelösten Stellplätze auf ein anderes Vorhaben angerechnet werden. |
(3) Der Rücktritt ist spätestens zwölf Monate nach erstmaliger Kenntnis des Rücktrittsgrundes schriftlich gegenüber der Stadt/Gemeinde zu erklären.
(4) Die Ablösung der Stellplatzpflicht bezieht sich allein auf die nach Art. 47 BayBO erforderlichen Stellplätze. Setzt die bestandskräftige Baugenehmigung für das genannte Bauvorhaben eine geringere als die in § 2 Abs. 1 genannte Stellplatzzahl fest, so verringert sich die Zahlungspflicht nach § 3 auf den Ablösungsbetrag, der sich bei der in der bestandskräftigen Baugenehmigung festgesetzten Stellplatzzahl ergibt.
(5) Art. 60 BayVwVfG bleibt unberührt.
_____ |
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Ort, Datum |
Ort, Datum |
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Bauherr |
Stadt/Gemeinde |