Kurzbeschreibung
Muster aus: Die Erbengemeinschaft, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)
Muster 9.2: Feststellungsklage
(nach Uricher/Rißmann, Erbrecht, § 3 Rn 165)
Landgericht Berlin II
– Landgericht für Zivilsachen –
Littenstr. 12–17
10179 Berlin
Klage
des Bauingenieurs Daniel Meier,
Goethestraße 16, 20348 Hamburg
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Clever und Smart,
Königstraße 10C, 70173 Stuttgart
gegen
Frau Magda Meier,
Schillerstraße 15, 10179 Berlin
– Beklagte –
wegen: Feststellungen zur Vorbereitung der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
(Sonderzuständigkeit gem. § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG)
vorläufiger Streitwert: 98.000 EUR.
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen, festzustellen,
1. |
dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit dem Kläger und Frau Anna Lessing-Meier, Pacellistraße 5, 80333 München in der Nachlasssache nach Herrn Max Meier verpflichtet ist, das für die Erbengemeinschaft geführte Darlehen bei der Finanz-Bank Berlin zur dortigen Darlehens-Nr. 2309 1606 sich hälftig auf ihren Anteil am Nachlass anrechnen zu lassen |
sowie
2. |
dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit dem Kläger in der Nachlasssache nach Herrn Max Meier die im Rahmen der Aufnahme des Darlehens bei der Finanz-Bank Berlin zur dortigen Darlehens-Nr. 2309 1606 entstandenen Aufwendungen hälftig anrechnen zu lassen sind, insbesondere also die Kosten für den Abschluss des Darlehensvertrages sowie die Zinszahlungen. |
Für den Fall der Säumnis beantragen wir den Erlass eines Versäumnisurteils.
Begründung
A. Sachverhalt
I. |
Die Parteien des Rechtsstreites sind Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach dem am 11.4.2022 verstorbenen Max Meier. Der Kläger ist der Sohn des Erblassers, die Beklagte war seine Ehefrau. Der Erblasser hatte außerdem eine Tochter, Frau Anna Lessing-Meier, Pacellistraße 5, 80333 München. Die Eheleute hatten keine ehevertraglichen Regelungen getroffen, so dass die Beklagte Erbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu ½ geworden ist. Der Kläger ist neben seiner Schwester Erbe zu je ¼. |
II. |
Der Erblasser hatte im Dezember 2018 ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR aufgenommen. Mit den Mitteln aus diesem Darlehen erwarb er eine Immobilie in Dresden. Zur Sicherung dieses Darlehens wurde unter anderem eine Grundschuld in die damals dem Erblasser gehörende Immobilie in der Annastraße 16, 12247 Berlin eingetragen. Diese Immobilie übertrug der Erblasser dem Kläger im Dezember 2020. Die mit dem Darlehen angeschaffte Immobilie in Dresden wurde im Dezember 2021 veräußert. Der Veräußerungserlös wurde angelegt, um aus diesen Mitteln einerseits die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehens zu bedienen und andererseits bei Fälligkeit im Juni 2024 die Rückzahlung der Darlehensvaluta zu gewährleisten. Vor Fälligkeit des Darlehens im Juni 2024 hat die Beklagte auf diverse Schreiben des Klägers mit der Bitte um Rücksprache hinsichtlich der Darlehensrückzahlung nicht reagiert. Um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der darlehensgebenden Bank zu verhindern und somit letztlich auch Schaden vom Beklagten und der Erbengemeinschaft als Ganzes abzuwenden, hat der Kläger eine kurzfristige Finanzierung des noch offenen Darlehensbetrages zu günstigen Konditionen bei einem anderen Kreditinstitut erreicht und konnte somit das ursprüngliche Darlehen zunächst zurückführen. Die Beklagte wurde vom Kläger hierüber im Vorfeld mehrfach informiert. Sie wurde um Mithilfe gebeten. Die Beklagte lehnte ab. Vorprozessual hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass sie im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung nicht verpflichtet sei, die hälftige Darlehensschuld mitzutragen. |
B. Rechtliche Würdigung
I. |
Zum Antrag zu Ziff. 1: Der Feststellungsantrag ist zulässig, denn die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie im Rahmen der Erbauseinandersetzung sich das Darlehen auf ihren Erbteil nicht anrechnen lassen muss. Beweis: Schreiben des Rechtsanwaltes Schwafel vom 10.7.2022 Zur Klärung einzelner Streitfragen im Rahmen der Erbauseinandersetzung hält der BGH in solchen Fällen eine Feststellungsklage für zulässig: "Erhebt ein Miterbe zum Zwecke der Auseinandersetzung Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte und dient eine solche Feststellung einer sinnvollen Klärung der Grundlage der Erbauseinandersetzung, dann ist die Klage zulässig. (…)" (BGH, Urt. v. 27.6.1990 – IV ZR 104/89, NJW-RR 1990, 1220): Der Antrag ist auch begründet, denn es ist unstreitig, dass der Erblasser alleiniger Darlehensnehmer gewesen ist. Nach dem Tode sind die Parteien im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 BGB in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten. Sie haben daher entsprechend ihrem Anteil am Nachlass auch für die von dem Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten einzustehen. |
II. |
Zum Antrag zu Ziff. 2: Um Schaden von der Erbengemeinschaft abzuwenden und eine Zwangsvollstreckung der darlehensgebenden Bank zu verhindern, hat der Kläger ein bis Juni 2025 befristetes Darlehen bei d... |