Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1123 Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren, Kroiß, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)

Muster 9.24: Nichterstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

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Nachlassverfahren _________________________

Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

Der Antragsteller ist Alleinerbe der am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblasserin _________________________. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind aufgrund Testaments vom _________________________ Testamentsvollstrecker zur Ausführung des letzten Willens der Erblasserin.

Ich beantrage, die Beteiligten von dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entbinden.

Sie haben kein gemeinsames Nachlassverzeichnis erstellt. Zudem besteht zwischen den Testamentsvollstreckern ganz offenbar keine Einigkeit und hinreichende Zusammenarbeit, um den Nachlass im Sinne der Erblasserin abzuwickeln.

Es liegt ein wichtiger Entlassungsgrund gemäß § 2227 BGB vor. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben jeweils eine grobe Pflichtverletzung im Sinne dieser Bestimmung begangen, weil sie nach wie vor kein den Anforderungen des § 2215 BGB genügendes gemeinschaftliches Nachlassverzeichnis vorgelegt haben. Da mehrere Testamentsvollstrecker nach § 2224 Abs. 1 BGB das Amt gemeinschaftlich ausübten, was eine gemeinschaftliche Amtsausführung nach innen sowie nach außen beinhaltet, sind sie zur Vorlage eines gemeinsamen Nachlassverzeichnisses verpflichtet.

Das beinhaltet die gemeinsame Unterzeichnung des Nachlassverzeichnisses als Ausdruck einer gemeinsamen Erklärung, an der es fehlt. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben schuldhaft gehandelt. Der Antragsteller hat ihnen gegenüber, insbesondere aber gegenüber dem Beteiligten zu 2., mehrfach darauf gedrungen, eine gemeinsame Vermögensaufstellung vorzulegen. Das ist ihnen durchaus möglich gewesen, da ihnen das Vermögen von einem bestimmten, wenngleich nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt an voll umfänglich bekannt gewesen ist. Es ist auch keineswegs so, dass jeweils nur einen der beiden Testamentsvollstrecker ein Verschulden träfe. Davon kann allenfalls ausgegangen werden, wenn die von den Beteiligten zu 2. und 3. erstellten unterschiedlichen Nachlassverzeichnisse für sich den Anforderungen des § 2215 BGB genügt hätten und die Nichterfüllung der Pflicht zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses nur auf einer unberechtigten Verweigerungshaltung des jeweils anderen Testamentsvollstreckers beruhen würde. Davon kann indes keine Rede sein, weil keines der erstellten Nachlassverzeichnisse ordnungsgemäß ist. _________________________

(Unterschrift)

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