Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Ehevertraege

Muster 9.46: modifizierter Zugewinnausgleich

"Für den Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. Gleiches gilt, wenn der Güterstand aufgrund eines Ehevertrages beendet wird, der nicht in Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung geschlossen wird."

Wird jedoch ansonsten der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Insofern wird auf den Zugewinnausgleich gegenseitig verzichtet. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben.

Ein Zugewinnausgleich findet weiter nicht statt, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, aber ein Scheidungsverfahren anhängig ist und die Voraussetzung der Ehescheidung vorliegen.

Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB werden ausgeschlossen“.[187]

[187] Langenfeld/Milzer, § 2 Rn 269.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge