Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0025 Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Detlef Burhoff, 7. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster A.6: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. 62 OWiG gegen selbstständigen Kostenbescheid
An die
Zentrale Bußgeldstelle
im Polizeiverwaltungsamt
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dortiges Az.: _________________________
In der Bußgeldsache
gegen Gschwind, Peter
wegen angeblicher Verkehrsordnungswidrigkeit vom 5.6.2023
Tatort: BAB-Anschlussstelle "Blaues Band" Fahrtrichtung Hansaförde, Abschnitt 120, km 0,65
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und im Auftrag des Betroffenen beantrage ich unter Vorlage einer mich legitimierenden Vollmacht gegen den dem Betroffenen am 30.8.2023 zugestellten "Kostenfestsetzungsbescheid" der Zentralen Bußgeldstelle im Polizeiverwaltungsamt vom 28.8.2023, mithin fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 108 Abs. 1 S. 2 [1. Halbsatz] OWiG
gerichtliche Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG.
Begründung:
I.
Gegen den Betroffenen war unter dem o.g. Aktenzeichen bei der Zentralen Bußgeldstelle im Polizeiverwaltungsamt ein Bußgeldverfahren anhängig. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 5.6.2023 um 17.18 Uhr als angeblicher Führer des Pkw Fiat, amtl. Kennzeichen: BRA-1234U, die außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h abzüglich einer Messtoleranz von 4 km/h um (noch) 43 km/h überschritten zu haben. Tatort der vermeintlich von meinem Mandanten begangenen, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tab. 1c zum BKat ein Regelfahrverbot indizierenden Geschwindigkeitsüberschreitung soll die polizeiliche Messstelle in Höhe des Fährhafens, rund 350 m von der BAB-Anschlussstelle "Blaues Band" (Fahrtrichtung Hansaförde, Abschnitt 120, km 0,65) gewesen sein.
Dementsprechend erließ die Zentrale Bußgeldstelle im Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen unter dem 23.6.2023 einen ihm am 26.6.2023 persönlich zugestellten Bußgeldbescheid, mit welchem gegen den Betroffenen neben einer Geldbuße in Höhe von 320 EUR ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG (sog. 4-Monatsfrist) festgesetzt wurde.
Mit seinem hiergegen unverzüglich mit bei der Zentralen Bußgeldstelle am 3.7.2023 eingegangenem Einspruchsschreiben vom 29.6.2023 trug der Betroffene vor, dass er zu der im Bußgeldbescheid genannten Tatzeit unmöglich der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sein könne, da er sich in dem Zeitraum vom 3.6.2023 bis einschließlich 17.6.2023 (jeweils Samstag), also auch zur vermeintlichen Tatzeit am 5.6.2023 zusammen mit seiner Familie aufgrund der in diese Zeit fallenden Pfingstferien in Kroatien (Istrien) aufgehalten habe. Zur Glaubhaftmachung legte der Betroffene neben der den genannten Aufenthaltszeitraum belegenden Ferienhausbuchung Autobahnmautbescheinigungen vor, aus denen die genannten An- und Abreisedaten zweifelsfrei zu entnehmen waren.
II.
Mit Bescheid vom 10.7.2023 nahm hierauf die Zentrale Bußgeldstelle im Polizeiverwaltungsamt den Bußgeldbescheid vom 23.6.2023 zurück und stellte das Verfahren gegen den Betroffenen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO ein, ohne jedoch zugleich eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen.
III.
Auf entsprechende schriftliche "Erinnerung" des Betroffenen mit Schreiben vom 14.7.2023, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, lehnte die Zentrale Bußgeldstelle im Polizeiverwaltungsamt mit dem hier verfahrensgegenständlichen, dem Betroffenen am 30.8.2023 zugestellten "Kostenfestsetzungsbescheid" vom 28.8.2023 die beantragte Kostenentscheidung ab und beschied den Betroffenen zu dessen Überraschung dahin, dass er seine notwendige Auslagen gemäß § 109a Abs. 2 OWiG selbst zu tragen habe. Der Betroffene habe es verabsäumt, vor Erlass des Bußgeldbescheids, nämlich im Rahmen der ihm durch die Behörde mittels Anhörungsschreibens bis zum 20.6.2023 eingeräumten Äußerungsfrist rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass er als verantwortlicher Fahrer nicht in Betracht komme, weshalb bei rechtzeitigem Vorbringen im Anhörungsverfahren erst gar keine Auslagen entstanden wären.
IV.
Diese Rechtsansicht der Zentralen Bußgeldstelle ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Betroffene vor Erlass des Bußgeldbescheids tatsächlich nicht angehört, vielmehr erstmals durch den ihm am 26.6.2023 zugestellten Bußgeldbescheid vom 23.6.2023 mit dem – offensichtlich unbegründeten – Tatvorwurf konfrontiert wurde. Von einem (angeblich mit einfacher Post zugesandten) Anhörungsbogen hat der Betroffene, der erst am späten Abend des 17.6.2023 aus dem Urlaub zurückkehrte, im Übrigen keine Kenntnis. Hinzu kommt, dass es die Bußgeldstelle vor Erlass des Bußgeldbescheids entgegen ihrer von Amts wegen gebotenen Sachverhaltsaufklärungspflicht offensichtlich unterlassen hat, die auf dem Messfoto vom 5.6.2023 abgebildete Person des Fahrzeugführers – wie auch sonst – mit einem bei der Meldebehörde anzufordernden Lichtbild des Betroffenen (Jahrgang 1961) abzugleichen (vgl. LG Krefeld, Beschl. v. 29.10....