Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten für den Anspruch auf Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten.[1] Bereits nach der Gesetzesbegründung des bis zum 31.12.2017 gültigen Gesetzes will der Gesetzgeber mit dieser als gesetzliche Fiktion formulierten Bestimmung sicherstellen, dass Mutterschutzzeiten wie Arbeitszeiten zählen. Mutterschutzzeiten sollen also für die Wartezeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses[2] ebenso mitzählen wie beim Anspruch auf Teilurlaub.[3]

Urlaub, den die Arbeitnehmerin vor Beginn der Mutterschutzfristen nicht erhalten hat, kann sie nach Ende des Mutterschutzes im laufenden oder im Folgejahr beanspruchen (§ 24 Satz 2 MuSchG).

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