Mit Ausnahme von Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern regeln alle Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer den nachbarrechtlichen Interessenausgleich in den Fällen, in denen durch ein Bauvorhaben auf dem einen Grundstück die Funktionsfähigkeit von Schornsteinen und Lüftungsleitungen eines niedrigeren Gebäudes auf dem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wird. Anhand der folgenden Übersicht können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen.
Bundesland |
Regelung ja/nein |
Vorschrift |
Baden-Württemberg |
ja |
§ 7d |
Bayern |
nein |
|
Berlin |
ja |
§ 19 |
Brandenburg |
ja |
§ 25 |
Bremen |
nein |
|
Hamburg |
nein |
|
Hessen |
ja |
§§ 36, 37 |
Mecklenburg-Vorpommern |
nein |
|
Niedersachsen |
ja |
§ 49 |
Nordrhein-Westfalen |
ja |
§ 26 |
Rheinland-Pfalz |
ja |
§§ 17–20 |
Saarland |
ja |
§§ 21–23 |
Sachsen |
ja |
§ 26 |
Sachsen-Anhalt |
ja |
§ 21 |
Schleswig-Holstein |
ja |
§§ 20, 21 |
Thüringen |
ja |
§§ 17–20 |
In den Bundesländern ohne nachbarrechtliche Regelung (also in Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) müssen Sie sich mit Ihrem Nachbarn vertraglich einigen, wenn Sie zum Höherführen von Schornsteinen oder Lüftungsleitungen, z.B. zum Verankern, das höher gebaute Gebäude benutzen wollen, um die durch den Höherbau beeinträchtigte Funktionsfähigkeit dieser technischen Anlagen wieder herzustellen. Ohne Zahlung einer jährlichen Geldrente wird das Ihr Nachbar sicher nicht zulassen. Aber auch dann, wenn Sie sich ausnahmsweise auf das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses berufen können und im Streitfall ein obsiegendes Urteil erkämpfen, können Sie von Ihrem Nachbarn keinen Kostenersatz für Ihre Aufwendungen verlangen.