Leitsatz

  1. Nachgenehmigung eines vom bevollmächtigten Verwalter abgeschlossenen Fernsehempfangsvertrags
  2. Keine Vergleichsangebote notwendig
 

Normenkette

§§ 10 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauchs gerichtet sind – mit anderen Worten, bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nützlich sind (vgl. OLG Hamburg, NZM 2004 S. 391) –, entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.
  2. Die Sicherung des Fernsehempfangs ist eine ureigene Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, auch nicht bei einem neuen Vertragsabschluss.
  3. Erfolgt eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter dergestalt, dass ihm nach Gemeinschaftsordnungsvereinbarung eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss von Verträgen mit Dritten erteilt wird, ist ein Widerspruch zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu erkennen, wenn alle Eigentümer auf der Eigentümerversammlung den Vertrag zur Abstimmung vorgelegt bekommen (auch mit Gebührenerhöhungsklausel) und die Eigentümermehrheit über den – möglicherweise bereits vom Verwalter zuvor unterzeichneten – Fernseh- und Radioempfangsvertrag abstimmen.
  4. Nur wenn ein solcher Vertrag Inhalte aufweisen sollte, die gegen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen oder eine Sittenwidrigkeit erkennen lassen (vgl. §§ 242, 138 BGB), könnte von einem Verstoß gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung auszugehen sein. Vorliegend gab es insoweit keine Veranlassung, ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen. Dank der komfortablen Rechtslage seitens des Vertragspartners mussten hier auch keine Vergleichsangebote eingeholt werden; insoweit unterscheidet sich die hiesige Rechtslage von zur Beschlussfassung anstehenden Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen (vgl. hierzu Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG 9. Aufl., § 21 Rn. 69 m.w.N.)
 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 25.1.2013, 55 S 80/12 WEG

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