Das praktische Problem ist, dass die Kündigung als einseitige Willenserklärung zugehen muss. Eine Zustellung an einen unbekannten Erben ist aber nicht möglich. Außerdem kann kann die Wohnung nicht weitervermietet werden, solange der ursprüngliche Mietvertrag nicht beendet ist. Zusätzlich besteht das Risiko, dass Sie Ihre laufenden Zahlungsansprüche gegen die unbekannten Erben nicht durchsetzen können oder diese nach Kenntnis der Mietschulden das Erbe ausschlagen.

 
Praxis-Tipp

Beantragung des Nachlasspflegers

Um die möglichen finanziellen Verluste so gering wie möglich zu halten, sollten Sie hier schnell handeln und einen Nachlasspfleger beantragen, wenn die Erben nicht bekannt sind.

Ist der Erbe unbekannt, so ist die Kündigung dann gegenüber dem Nachlasspfleger zu erklären.

Der Nachlasspfleger muss die Kündigung entgegennehmen und für deren Abwicklung, insbesondere die Rückgabe der Mietsache, sorgen.

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