Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Werden Küchendünste über das in einer Außenmauer angebrachte Entlüftungsrohr eines Dunstabzugs ins Freie geleitet, können die damit verbundenen Geruchsimmissionen eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellen (vgl. schon OLG Frankfurt, DWE 1986, 64 und OLG Köln, DWE 1988, 24/25).

2. Die Durchtrennung der Außenverkleidung und des Metallgeländers einer Loggia zwecks Erstellung eines Ausstieges in den Garten kann ebenfalls eine nachteilige bauliche Veränderung sein (vgl. auch BayObLGZ 1974, 269/271).

3.  Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Instanzgerichte, ob sie Feststellungen im Freibeweis oder Strengbeweis treffen und welche der in Betracht kommenden Beweismittel sie auswählen ( § 12 FGG). Es können somit auch Beteiligtenäußerungen und zur Feststellung der örtlichen Gegebenheiten sowie des Umfangs der baulichen Veränderungen vorgelegte Lichtbilder und behördliche Schreiben verwertet werden, ohne zusätzlich beantragte Sachverständigengutachten einzuholen oder in Augenschein zu nehmen.

Die durch das Entlüftungsrohr des Dunstabzuges ins Freie geblasenen Küchendünste können zu Recht als eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer angesehen werden; gleiche Nachteilswirkung ergibt sich auch durch die Schaffung des Ausstiegs von der Loggia in einen Garten mit der dadurch gegebenen Möglichkeit einer verstärkten Benutzung des gemeinschaftlichen Gartens (vgl. BayObLG, ZMR 1987, 344/345).

4. Beseitigungsansprüche waren im vorliegenden Fall auch nicht verwirkt; die Verwirkung ist ein Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung; ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall kann weder von einer Verspätung des Beseitigungsverlangens gesprochen werden noch sind Umstände erkennbar, die das Vertrauen der Antragsteller gerechtfertigt hätten, die Antragsgegner würden die vorgenommenen Änderungsmaßnahmen für unbegrenzte Zeit dulden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.06.1990, BReg 1 b Z 36/89)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?