Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Beteiligte

3. Die übrigen Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage … und …, …, Eigentümerliste im Beschluß des Landgerichts

 

Verfahrensgang

AG Neumarkt i.d. OPf. (Aktenzeichen 2 UR II 11/88)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 4719/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1989 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 18 Wohnungen bestehenden Wohnanlage; der weitere Beteiligte ist der Verwalter. Die Antragsteller haben im Jahr 1982 in der Küche ihrer Wohnung einen Dunstabzug eingebaut, dessen Abluft durch ein ca. 10 cm starkes, in der Außenmauer des Gebäudes verlegtes Rohr auf die Loggia ihrer Wohnung ins Freie geführt wird. Im Jahr 1987 haben die im Erdgeschoß wohnenden Antragsteller ein Teilstück des Metallgeländers sowie der Außenverkleidung ihrer Loggia durchtrennt und beweglich eingehängt, um durch den so geschaffenen Ausstieg über eine Haushaltsleiter in den ca. 1 m tiefer liegenden Garten der Wohnanlage gelangen zu können. Die Antragsgegner zu 1 und 2 sind die Eigentümer der angrenzenden Wohnung und haben diese Maßnahmen beanstandet. In der Eigentümerversammlung vom 16.10.1988, bei der 16 Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten waren, ist zum Tagesordnungspunkt 8 über folgenden Beschlußantrag Nr. 1 abgestimmt worden:

„Die Fassadenveränderung (Balkonausstieg) der Eigentümerin Frau L. muß rückgängig gemacht, und der Küchenventilator, der durch die Wand geführt ist, entfernt werden.”

Im Versammlungsprotokoll ist vermerkt, daß der Antrag mit zwei Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme bei 13 Stimmenthaltungen angenommen worden sei. Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 10.5.1989 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist durch Beschluß des Landgerichts vom 16.11.1989 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Sowohl das Durchstoßen der Loggiawand mit einem Dunstabzugsrohr als auch die Schaffung eines Balkonausstiegs seien bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und ohne die erforderliche Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer vorgenommen worden. Jedenfalls die Antragsgegner zu 1 und 2 als Eigentümer der Nachbarwohnung seien nicht verpflichtet, diese baulichen Veränderungen zu dulden, weil sie dadurch mehr als nur unerheblich in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Der konzentrierte Schwall des durch ein Gebläse hinausgepreßten Küchendunstes wirke sich auf ihre Wohnung störend aus. Diese Störung sei vermeidbar, weil die Antragsteller wie allgemein üblich durch öffnen der Fenster lüften könnten. Die Antragsgegner seien auch nicht verpflichtet, die neugeschaffene Möglichkeit zum Ausstieg aus der Loggia der Antragsteller zu dulden. Der erleichterte Durchgang zum Garten könne dessen übermäßige Benutzung zur Folge haben. Diese Gefahr genüge, um eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung zu bejahen.

Die Geltendmachung des von der Eigentümerversammlung beschlossenen Beseitigungsanspruchs sei auch nicht verwirkt. Hierfür reiche der Zeitablauf nicht aus. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Antragsgegner durch ihr Verhalten bei den Antragstellern das Vertrauen erweckt hätten, sie würden sich für alle Zeiten mit dem Dunstabzug abfinden. Hiergegen sprächen auch die Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Die behauptete Erlaubnis des Verwalters könne eine Veränderung der baulichen Gegebenheiten nicht tragen. Hierfür sei nicht der Verwalter, sondern allein die Versammlung der Wohnungseigentümer zuständig.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 FGG, § 550 ZPO).

a) Ohne nähere Begründung geht die Beschwerdeentscheidung davon aus, daß der angefochtene Eigentümerbeschluß formell ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Ersichtlich folgt die Beschwerdekammer den Ausführungen des Amtsgerichts, die Eigentümerversammlung vom 6.10.1988 sei mit dem Schreiben des Verwalters vom 20.9.1988 rechtzeitig einberufen und der Beschlußgegenstand ausreichend bezeichnet worden; der Beschlußantrag zum Tagesordnungspunkt 8 sei mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen worden, weil nur die Ja- und Nein-Stimmen gewertet würden und die Enthaltungen nicht zu berücksichtigen seien. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Feststellung der Mehrh...

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