Leitsatz

Nachträgliche Balkonanbringung vor DG-Wohnung als nachteilige, beseitigungspflichtige bauliche Veränderung (Störung des architektonischen Gesamteindrucks)

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Eine von den übrigen Eigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung kann auch in

der nachteiligen Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich der Tatrichter festzustellen und zu entscheiden.

2. Der hier vor der DG-Wohnung angebrachte Balkon veränderte nachteilig den

architektonischen Gesamteindruck der Wohnanlage (Wirkung wie ein "Anhängsel", Herausragen des Balkons als einziges Bauelement auf der Querseite des Gebäudes, erhebliche Verringerung des Lichteinfalls zu Lasten einer Unterliegerwohnung, Einsicht vom Balkon in ein Wohnzimmer, Beeinträchtigung der Sicht aus dem Wohnzimmer einer anderen Wohnung).

Zu Recht wurde deshalb vorliegend der Antragsgegner zur Beseitigung des Balkons verpflichtet ( § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 5.000,.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.09.2000, 2Z BR 66/00)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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