Normenkette

§ 10 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

1. Zur Auslegung in der Teilungserklärung getroffener Vereinbarungen über die Befugnis einzelner Wohnungseigentümer, zunächst nur den Gegenstand von Sondernutzungsrechten bildende Räume im Dachgeschoss zu Wohnzwecken auszubauen und insoweit zusätzliche Wohnungseigentumsrechte zu bilden (hier: bei Wohnungseigentumsbegründung in einem Altbau).

2. Zur Verpflichtung der restlichen Eigentümer, bei Ausfall eines in die Durchführung einer solchen Vereinbarungsregelung eingeschalteten Bevollmächtigten, nachträglich Zustimmungserklärungen abzugeben, welche die Durchführung der getroffenen Vereinbarung ermöglichen.

3. Hat ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Durchführung einer solchen Vereinbarungsregelung nur an ihn ergangene öffentlich-rechtliche Genehmigungen erwirkt, so ergibt sich keine unmittelbare Verpflichtung der restlichen Eigentümer zu eigenem Vorgehen und Erfüllung der mit den behördlichen Genehmigungen verbundenen Auflagen; ergangene Behördenbescheide entfalten keine unmittelbare öffentlich-rechtliche Wirkung gegenüber den anderen Wohnungseigentümern.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 16.01.1996, 2 Wx 46/95)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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