Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Die Leistung eines Nachweismaklers, der die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB nachzuweisen hat, setzt voraus, dass der nachgewiesene Abschlussberechtigte zum Abschluss des beabsichtigten Vertrags bereit ist. Inhaltlich erfordert der Nachweis so konkrete Angaben zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Ver-tragsschluss berechtigt ist, dass der Auftraggeber ohne Weiteres konkrete Verhandlungen aufnehmen kann.
Fakten:
Der Makler war von einem Kaufmann beauftragt, einen Käufer für eine Immobilie nachzuweisen. Es kam zu einem Besichtigungstermin des Objekts mit dem Eigentümer und einer Mitarbeiterin eines Beratungsunternehmens der späteren Erwerberin - einer Holding mit mehreren Unternehmen. Dem Maklerkunden wurde als Kaufinteressentin lediglich die Firma "F-Holding" benannt. Später benannte ein anderer Makler dem Eigentümer gegenüber als Kaufinteressenten ein konkret bezeichnetes Unternehmen dieser Holding. Dieses erwarb schließlich auch das Objekt. Der Makler hatte seine Klage auf Provisionszahlung damit begründet, es bestehe eine wirtschaftliche Einheit. Dass statt der Holding das zu ihr gehörende Unternehmen schließlich das Objekt erworben habe, sei daher unbeachtlich.
Dem konnten sich die Richter nicht anschließen. Der Makler hatte lediglich durch Bezeichnung der Holding als potenzielle Erwerberin keine hinreichend wesentliche Maklerleistung erbracht. Die Leistung eines Nachweismaklers besteht in der Mitteilung an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den Hauptvertrag einzutreten. Der Nachweis einer Gelegenheit setzt aber voraus, dass der nachgewiesene Abschlussberechtigte zum Abschluss des beabsichtigten Vertrags bereit ist. Inhaltlich erfordert der Nachweis so konkrete Angaben zu der Person, die zu substanziellen Verhandlungen über den Vertrags-abschluss berechtigt ist, dass der Auftraggeber konkrete Verhandlungen aufnehmen kann. Diese Voraussetzung lag hier jedoch nicht vor.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Urteil vom 29.10.2010, 10 U 14/10OLG Naumburg, Urteil vom 29.10.2010 – 10 U 14/10
Fazit:
Zwar ist nach der Rechtsprechung die Namhaftmachung eines Interessenten entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Interessenten mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt. Ein derartiger oder gleichgelagerter Ausnahmefall war vorliegend jedoch nicht gegeben.