Leitsatz

Eheleute mit ursprünglich allein srilankischer Staatsangehörigkeit tamilischer Herkunft hatten am 15.1.1994 in Sri Lanka geheiratet. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat die Beteiligte zu 1) (Ehefrau) am 27.7.1995 eine Tochter geboren, der die Eheleute "als eigenen Namen" den Namen "A" gegeben haben. In dem Geburtseintrag Nr. 126/1995 des Standesamtes sind die Beteiligten zu 1) mit der Namensführung aus ihrem srilankischen Pass "S1.N." und der Beteiligte zu 2) mit "S.S1." eingetragen. Weiter wurde eingetragen, dass das Kind den Namen "S1" führt und "als eigenen Namen den Namen A". Im Frühjahr erwarb der Beteiligte zu 2) (Ehemann) durch Einbürgerung die deutsche Staatsbürgerschaft. Für die Ehefrau und das Kind selbst war ein Einbürgerungsantrag gestellt, der nicht bearbeitet wurde, weil das Ordnungsamt des zuständigen Kreises den Geburtseintrag der Tochter hinsichtlich der Namensführung der Kindesmutter für unrichtig und berichtigungsbedürftig hielt.

Am 2.3.2003 haben die Beteiligten zu 1) und 2) darauf zur Niederschrift des Standesbeamten beantragt, die Namensführung der Beteiligten zu 1) in dem Geburtseintrag ihres Kindes dahin zu berichtigen, dass dieser laute: "S2.(Eigenname) N. (eigener Eigenname)". Hierzu führten sie an, in Sri Lanka erwerbe die Ehefrau rechtlich nicht den eigenen Eigennamen des Mannes als Eigenname, auch wenn dies im Reisepass so vermerkt sei. Auch nach der Eheschließung behalte die Ehefrau ihren Namen.

In der Folgezeit erhielt die Beteiligte zu 1) von dem zuständigen Kreis eine Aufenthaltserlaubnis, in der ihr Name mit "S1.N." eingetragen wurde. Unter dem gleichen Datum stellte der Kreis auch für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis aus. Der Kindesname wurde hierin mit "S1.A." eingefügt.

Der Berichtigungsantrag der Beteiligten wurde abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3) (Standesamtsaufsichtsbehörde) Beschwerde eingelegt, um eine klärende obergerichtliche Entscheidung der Frage herbeizuführen, ob eine srilankische Ehefrau mit der Eheschließung ihre ursprünglichen Namen beibehalte oder den Namen des Ehemannes nicht nur als Gebrauchsnamen erwerbe, sondern diesen auch personenstandsrechtlich wirksam führen könne.

Das LG wies die Beschwerde zurück. Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3).

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt das Rechtsmittel für unbegründet, da die vorausgehende Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruhe.

Gegenstand des Verfahrens sei der von den Beteiligten zu 1) und 2) sowie von dem Beteiligten zu 3) gem. § 47 Abs. 2 S. 1 PStG in zulässiger Weise gestellte Antrag auf Berichtigung des abgeschlossenen Geburteneintrags der Tochter der Beteiligten zu 1) und 2). Dieser Antrag könne nur dann Erfolg haben, wenn festgestellt werden könne, dass die Eintragung bereits zum Zeitpunkt ihrer Vornahme - am 1.8.1995 - sachlich unrichtig gewesen sei. Diese Feststellung setze gem. § 60 Abs. 2 S. 1 PStG voraus, dass das Gericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache gewinne.

Die Beteiligten zu 1) und 2) hätten nach ihrem Heimatrecht in der Zeit vor der Eheschließung jeweils einen persönlichen Eigennamen sowie - an erster Stelle - jeweils den persönlichen Eigennamens ihres Vaters getragen.

Die Namensführung der Beteiligten zu 1) habe sich jedoch nach der Eheschließung mit dem Beteiligten zu 2) geändert. Hierzu habe das LG verfahrensfehlerfrei und für das OLG bindend festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) seit der Eheschließung an erster Stelle nicht mehr den Eigennamen ihres Vaters "S2" geführt habe, sondern den Eigennamen ihres Ehemannes "S1".

Dieser Name sei auch in dem Pass eingetragen worden, den sie am 22.7.1998 von der Botschaft der Republik Sri Lanka ausgestellt erhalten habe. Diesen Namen habe sie auch bei der Anmeldung der Geburt der Tochter A gegenüber dem Standesbeamten angegeben, der ihn entsprechend in den Geburtseintrag vom 1.8.1995 aufgenommen habe.

Zwar erwerbe die Ehefrau nach ihrem srilankischen Heimatrecht mit der Eheschließung nicht auch den Namen des Mannes, sondern behalte ihren ursprünglichen Namen bei. Die Erklärung, an die Stelle des Vaternamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes zu setzen, sei aber nach srilankischem Recht üblich und keinesfalls unzulässig (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Sri Lanka", S. 21).

Eine solche Namensbestimmung werde von den srilankischen Behörden bei der Neuausstellung eines Nationalpasses berücksichtigt. Werde aber der gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, so komme darin zum Ausdruck, dass die aus Anlass der Eheschließung getroffene Namenswahl der Ehefrau rechtliche Auswirkungen habe und nicht bloßem gesellschaftlichem Brauch entspreche.

Das LG habe daher zutreffend gegen die Namensführung der Beteiligten zu 1) keine rechtlich durchgreifenden Einwände gesehe...

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