Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensführung von Ehefrauen srilankischer Herkunft
Leitsatz (amtlich)
1. Die Namensbestimmung einer Frau srilankischer Herkunft aus Anlass der Eheschließung, sie wolle an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzen, ist nach srilankischem Recht nicht unzulässig, sondern üblich.
2. Wird der so gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, dann ist die getroffene Namenswahl bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu beachten.
Normenkette
EGBGB Art. 10; PStG § 47
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 28.09.2005; Aktenzeichen 3 T 443/03) |
AG Hagen (Aktenzeichen 8 III 27/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als srilankische Staatsangehörige tamilischer Herkunft geboren und haben am 15.1.1994 in Sri Lanka geheiratet. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat die Beteiligte zu 1) am 27.7.1995 in X eine Tochter geboren, der die Eheleute "als eigenen Namen" den Namen "A" gegeben haben. In dem Geburtseintrag Nr. 126/1995 des Standesamtes X sind die Beteiligte zu 1) mit der Namensführung aus ihrem srilankischen Pass "S1.N." und der Beteiligte zu 2) mit "S.S1." eingetragen. Weiter ist eingetragen, dass das Kind "den Namen S1" führt und "als eigenen Namen den Namen A".
Seit Frühjahr 1999 hat der Beteiligte zu 2) durch Einbürgerung - ausschließlich - die deutsche Staatsangehörigkeit. Für die Kindesmutter und das Kind selbst ist beim Märkischen Kreis ein Einbürgerungsantrag gestellt, der nicht weiterbearbeitet wird, weil das Ordnungsamt des Märkischen Kreises den Geburtseintrag der Tochter hinsichtlich der Namensführung der Kindesmutter für unrichtig und berichtigungsbedürftig hält.
Unter dem 2.4.2003 haben die Beteiligten zu 1) und 2) daraufhin zur Niederschrift des Standesbeamten in X beantragt, die Namensführung der Beteiligten zu 1) in dem Geburtseintrag ihres Kindes dahin zu berichtigen, dass dieser laute: "S2. (Eigenname) N. (eigener Eigenname)".
Hierzu haben sie angeführt, in Sri Lanka erwerbe die Ehefrau rechtlich nicht den eigenen Eigennamen des Mannes als Eigenname, auch wenn dies im Reisepass so stehe. Auch nach der Eheschließung behalte die Ehefrau ihre Namen.
Den Berichtigungsantrag hat der Beteiligte zu 3) mit Verfügung vom 19.5.2003 dem AG übersandt und gleichzeitig beantragt, von Amts wegen die Namensführung des Kindesvaters in dem Geburtenbuch Nr. 126/1995 durch Aufnahme eines Hinweises zum Eigennamen und zum eigenen Eigennamen zu ergänzen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Anträge solle berichtigend vermerkt werden, dass der Name der Kindesmutter richtig "S2. (Eigenname) N. (eigener Eigenname) lautet" und der Name des Kindesvaters "S. (Eigenname) S1 (eigener Eigenname)".
Hinsichtlich der Namensführung der Beteiligten zu 1) und 2) sind folgende Belege aktenkundig:
I. In der Geburtsurkunde vom 4.11.1977 über die am 26.10.1977 geborene Beteiligte zu 1) ist deren Name mit "N.", der Name ihres Vaters mit "M.S2." und der Name ihres Großvaters mit "T.M." angegeben.
II. In der Heiratsurkunde Nr. 966106 der Beteiligten zu 1) und 2) ist der Name des Beteiligten zu 2) mit "S.S1." und der Name der Beteiligten zu 1) mit "S2.N." eingetragen und von ihr mit "S. N." unterzeichnet. Eine Aussage oder Erklärung über die Namensführung in der Ehe enthält die Urkunde nicht.
III. Am 22.7.1998 erhielt die Kindesmutter von der Botschaft der Republik Sri Lanka in C einen Pass, in dem als Surname der persönliche Eigenname des Ehemannes "S1." und unter Other Names der persönliche Eigenname der Beteiligten zu 1) "N." eingetragen ist. Das Passpapier ist von der Beteiligten zu 1) mit "S. N." unterschrieben.
IV. Am 14.6.2002 erhielt die Beteiligte zu 1) vom Märkischen Kreis eine Aufenthaltserlaubnis, in der ihr Name mit "S1.N." eingetragen ist. Unter dem gleichen Datum stellte der Märkische Kreis auch für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis aus. Der Kindesname ist hierin mit "S1.A." eingefügt.
Das AG hat die Beteiligten zu 1) und 2) persönlich angehört. Diese haben erklärt, die Ehefrau unterschreibe im Alltag immer mit "S. N.". Da sowohl der Eigenname des Vaters als auch des Ehemanns mit "S" beginne, lasse sich anhand dieser abgekürzten Schreibweise nicht feststellen, welcher Eigenname an erster Stelle geführt werde. Wenn die Beteiligte zu 1) aber ihren Namen vollständig ausschreibe, setze sie an erster Stelle immer den persönlichen Eigennamen ihres Ehemanns und nicht den Eigennamen ihres Vaters. Sie seien der Überzeugung, dass die Ehefrau mit der Heirat den persönlichen Eigennamen des Ehemanns erworben habe und der persönliche Eigenname des Vaters weggefallen sei. Daher sei die Namensführung in der Geburtsurkunde der Tochter richtig wiedergegeben sei. Den Berichtigungsantrag hätten sie deshalb gestellt, damit dem Einbürgerungsantrag möglichst bald entsprochen werden könne. Sie wünschten keinen Ärger mit dem Ausländeramt. Obwohl sie die in der Geburtsur...