Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Namensgebung für das im Jahre 1998 erstgeborene Kind der Eltern. Ein zweites Kind wurde am 24.12.2000 geboren. Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt beider Kinder nicht verheiratet. Die Mutter war Inhaberin der elterlichen Sorge. Das im Jahre 1998 geborene erste Kind erhielt den Namen der Mutter, das im Jahre 2000 nachgeborene Kind den Namen des Vaters.

Die Eltern der beiden Kinder haben am 13.8.2003 geheiratet, ohne einen Ehenamen zu bestimmen. Sie wurden über die Möglichkeit belehrt, den Kindesnamen neu zu bestimmen, gaben jedoch die Erklärung ab, hiervon keine Gebrauch machen zu wollen.

Der Standesbeamte hat in das Geburtenbuch betreffend das im Jahre 1998 erstgeborene Kind einen Randvermerk eingetragen, wonach dieses Kind mit Wirkung vom 13.8.2003 den Geburtsnamen des Vaters trage. Die Eltern haben daraufhin beim AG beantragt, diesen Randvermerk zu streichen. Ihr Antrag wurde zurückgewiesen. Auf ihre sofortige Beschwerde hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, den Randvermerk zu löschen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Standesamts, das die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrte.

Das Rechtsmittel hatte in der Sache keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach sich der Geburtsname des erstgeborenen Kindes anlässlich der Heirat seiner Eltern weder durch eine Neubestimmung noch von Gesetzes wegen geändert hat.

Die Eltern der beiden Kinder haben durch ihre Heirat gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB die gemeinsame Sorge über ihre beiden Kinder begründet. Gem. § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB wurde ihnen dadurch grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, den Namen ihrer Kinder binnen 3 Monaten neu zu bestimmen. Eltern sollen hierdurch nachträglich die Wahlmöglichkeit erhalten, die § 1617 Abs. 1 BGB geboten hätte, wenn sie schon zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam inne gehabt hätten.

In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese Wahlmöglichkeit enger zu fassen ist, als es der Gesetzeswortlaut erfordern würde. Eine Neubestimmung des Kindesnamens soll nach dieser Ansicht letztendlich nur in Betracht kommen, wenn das Kind einen Namen nach § 1617a Abs. 1 BGB führt. Danach soll für eine Neubestimmung des Namen eines Kindes kein Raum sein, wenn ihm gem. § 1617a Abs. 2 BGB mit dessen Zustimmung der Name des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilt worden ist. Eine "Rückbenennung" auf den Namen des zuvor allein sorgeberechtigten Elternteils soll nicht möglich sein.

Nach dieser Auffassung hätten die Eltern anlässlich ihrer Heirat nur den Namen ihres erstgeborenen Kindes neu bestimmen können, während ihnen diese Möglichkeit hinsichtlich des nachgeborenen Kindes, das gem. § 1617a Abs. 2 BGB den Namen des damals nicht sorgeberechtigten Vaters erhalten hat, verwehrt gewesen wäre. Die Eltern haben von der Möglichkeit einer Neubestimmung keinen Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich erklärt, ihren Kindern ihre bisherigen Namen erhalten zu wollen.

Der Name des erstgeborenen Kindes hat sich auch durch die Heirat seiner Eltern nicht kraft Gesetzes geändert.

Gem. § 1617b Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB gilt der Name, den die Eltern nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestimmen, auch für ihre weiteren Kinder, wodurch die Namenseinheit der Geschwister gefördert wird. Dies führt zu einer Einschränkung des Bestimmungsrechts gem. § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Eltern bereits vor der Begründung der gemeinschaftlichen Sorge für ein Kind autonome Namensbestimmungen für dessen Geschwister getroffen haben. Dies soll nach der in der Literatur vertretenen Auffassung im Fall entsprechender Bindungswirkung sogar dazu führen, dass der Name des nachgeborenen Kindes sich kraft Gesetzes in den des vorgeborenen Kindes ändert, auch wenn die Eltern ihr Neubestimmungsrecht nicht ausüben, sofern das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das OLG hat letztendlich offen gelassen, ob dieser Auffassung zu folgen ist, da eine gemeinschaftliche Namensbestimmung der Eltern gem. § 1617 oder 1617b Abs. 1 S. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Das Standesamt stützt sich daher auf die Tatsache, dass die Mutter des erstgeborenen Kindes seinem nachgeborenen Bruder den Namen des Vaters erteilt hat und vertritt die Auffassung, damit müsse nach Begründung der gemeinschaftlichen Sorge kraft Gesetzes auch das erstgeborene Kind den Namen seines jüngeren Geschwisters erhalten.

Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Bestimmen Eltern den Namen eines Kindes gem. § 1617 oder 1617b Abs. 1 S. 1 BGB, treffen sie eine gemeinsame Entscheidung im Rahmen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge. Mit diesem Fall ist eine Namenserteilung gem. § 1617a Abs. 2 BGB nicht vergleichbar. Hier trifft der allein sorgeberechtigte Elternteil eine autonome Entscheidung. Das Erfordernis der Zustimmung ...

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