Steuerberatungskosten
Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten (inkl. Umsatzsteuer). Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern oder deren Angehörigen in Verbindung stehen.
Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt nach der Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise nicht zu Arbeitslohn, wenn eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden ist und der Arbeitnehmer die Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.
Der BFH betont ausdrücklich, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Mitarbeiter aus dem Ausland entsandt wurden.
Arbeitslohn liegt dagegen regelmäßig vor, soweit die Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten (z. B. Kapitalvermögen oder Vermietung) als den Arbeitseinkünften zuzuordnen sind. Wird für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung vereinbart, verzichtet die Finanzverwaltung jedoch aus Vereinfachungsgründen auf eine Aufteilung.
Der vorstehende Anwendungserlass beinhaltet allerdings Anweisungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Aussagen zum reinen Inlandssachverhalt trifft er nicht. Insoweit bleibt die Übertragung auf Inlandssachverhalte risikobehaftet.