Abfindungen
Nach § 50d Abs. 12 EStG gelten Abfindungen als für eine frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Abfindungen sind daher insoweit im ehemaligen Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern, als diesem das Besteuerungsrecht für die aktive Tätigkeit zustand. Trifft das einschlägige DBA für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, in einer gesonderten Vorschrift ausdrücklich eine abweichende Regelung, ist diese anzuwenden. § 50d Abs. 12 Satz 3 EStG regelt aber den Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland, soweit die Abfindungen im vormaligen Tätigkeitsstaat aufgrund eines abweichenden DBA-Verständnisses nicht besteuert werden. Die Aufteilung von Abfindungszahlungen richtet sich weiterhin grundsätzlich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber. Neu ins BMF-Schreiben aufgenommen wurden Ausführungen zu Arbeitgeberwechseln innerhalb eines Konzerns.
Signing-Bonus
Ein sog. Signing-Bonus (Antrittsgeld) ist nach den voraussichtlich tatsächlichen Arbeitstagen während der Vertragslaufzeit bzw. bis zu seiner Unverfallbarkeit aufzuteilen (BFH Urteil vom 11.04.2018 - I R 5/16). Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn der Signing-Bonus im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückzuzahlen ist.
Steuerberatungskosten
Oftmals übernehmen Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für vorübergehend Beschäftigte aus dem Ausland. Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt regelmäßig zu einem geldwerten Vorteil. Davon gibt es allerdings eine Ausnahme: Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem oder der Arbeitnehmenden unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen, wendet er damit nach neuerer Rechtsprechung regelmäßig keinen Arbeitslohn zu (BFH Urteil vom 09.05.2019 - VI R 28/17). Das dazu ergangene BMF-Schreiben v. 22.4.2020, IV B 2 - S 1300/08/10027-01, ist nun in die Rn. 345 und 346 des 183-Tage-Schreibens übernommen worden.
BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 - S 1300/21/10024 :005,
Lesen Sie auch: Kommentierung zu BMF, Schreiben v. 8.10.2024, IV C 5 - S 2367/23/10001 :001